Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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und Anwendung das Ausfüllen der Formulare erleichtert und Fehler vermieden werden können.
Die Anwendungsanweisungen für die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter können ausgedruckt und müssen nicht mehr handschriftlich ausgefüllt werden. Dies sollte eine Erleichterung im tierärztlichen Alltag darstellen und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erhöhung der Anwendungssicherheit.
Alle Nutztierärztinnen und Nutztierärzte, welche mit den Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern TAM-Vereinbarungen abschliessen sind verpflichtet, eine eintägige Zusatzausbildung zu absolvieren. Diese muss alle 3 Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung aufgefrischt werden (Art. 10a und 10b). Ein Zusatzaufwand ergibt sich nur für Tierärztinnen und Tierärzte, welche nicht über eine Ausbildung zur FTVP verfügen.
Durch die Ausstattung dieser Kurse mit Bildungspunkten könnten diese Zusatzaus- und Weiterbildungen im Rahmen der gängigen Fortbildungsangebote absolviert werden. In Anbetracht der Bedeutung für die öffentliche Gesundheit ist dieser Mehraufwand gerechtfertigt. Für die AMV- und FüAM-verschreibenden Nutztierärztinnen und Nutztierärzte ändert sich lediglich die Frequenz der Wiederholungskurse. Diese sollen alle 3 Jahre (anstatt wie bisher alle 5 Jahre) durchgeführt werden.
Betreffend Einführung der Meldepflicht für die TAM-Vereinbarung: siehe unter Kantone.
Für die praktizierende Tierärzteschaft in der Pferdepraxis stehen zusätzlich zu den Wirkstoffen der Liste a aus Anhang 2 neu auch die Wirkstoffe aus der Liste der Verordnung (EU)
122/2013 (sog. Equiden-Positivliste) für die Behandlung von für die Lebensmittelgewinnung bestimmten Equiden zur Herstellung von Formula-Arzneimitteln und für die Umwidmung zur Verfügung.
Phenylbutazon fehlt auf dieser Liste, daher wird dieser Wirkstoff zukünftig nicht mehr bei zur Schlachtung bestimmten Equiden zugelassen sein.
Die Einführung von Anhang 5 (kritische antimikrobielle Wirkstoffe, die von einer Abgabe auf Vorrat ausgeschlossen sind) bedeutet konkret, dass sich die Palette der Präparate, welche auf Vorrat abgegeben werden können, reduziert (ca. 50 Präparate). Weiterhin können aber die Präparate zur Standardtherapie auf Vorrat abgegeben und durch den Tierhalter selbständig angewendet werden. In schwerwiegenden Krankheitsfällen ist ohnehin eine tierärztliche Betreuung angezeigt und der Einsatz dieser kritischen Wirkstoffe durch die Tierärztin oder den Tierarzt nach wie vor möglich.
Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter (Landwirtschaft)
Die Einführung des elektronischen Rezeptformulars bringt einen Nutzen für die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter durch eine bessere Lesbarkeit und Klarheit der Dokumentation.
Somit kann das Behandlungsjournal besser geführt werden und die Absetzfristen können korrekt eingehalten werden.
Durch die Verpflichtung zur Überprüfung der Funktionalität und Hygiene der betriebseigenen technischen Anlage vor jeder Verabreichung von AMV oder FüAM entsteht höchstens ein minimaler zusätzlicher Zeitaufwand.
Die Mengenbeschränkung von auf Vorrat abgegebenen antibiotikahaltigen Arzneimitteln erlaubt es den Tierhalterinnen und Tierhaltern nach wie vor, einen angemessenen Bestand