Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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1.2.7) Massnahmenpaket 2 (Heilmittelverordnungspaket IV)

 Die übrigen Empfehlungen der Evaluation, welche eine gesetzliche Grundlage im Heilmit-

telgesetz benötigen, sollen als Massnahmenpaket 2 im Heilmittelverordnungspaket IV zum geänderten Heilmittelgesetz aufgenommen werden.

1.3) Verhältnis zum Europäischen Recht

Die vorliegende Teilrevision der TAMV steht im Einklang mit dem Europäischen Recht, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Veterinärabkommen16). Gestützt auf dieses Abkommen besteht hinsichtlich des Handels mit lebenden Tieren und deren Erzeugnissen eine vertragliche Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheits-, Tierzucht- und Tierschutzmassnahmen. Dabei haben beide Vertragsparteien die Vorschriften gegenseitig anerkannt, welche für alle Produkte tierischer Herkunft sowie für den Bereich der Tiergesundheit anwendbar sind. Hierzu gehören auch die Bestimmungen bezüglich der Tierarzneimittelrückstände in tierischen Produkten.

Bei den hier vorgeschlagenen Änderungen der TAMV, unter anderem im Bereich der Ausbildung der Tierärztinnen und Tierärzte sowie der Abgabe und Verschreibung von antimikrobiellen Wirkstoffen auf Vorrat, handelt es sich im Wesentlichen um Massnahmen, die sich in die übergeordnete Antibiotikastrategie des Bundes einordnen und damit auch internationalen Bemühungen zur Reduzierung bzw. Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen entsprechen. Zur Aufrechterhaltung der EU-Äquivalenz und basierend auf den völkerrechtlichen Grundlagen wird bezüglich der veterinärmedizinischen Wirkstoffe, welche an domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, welche für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, verabreicht werden dürfen, direkt auf die einschlägige Stoffliste der EU verwiesen (s. 1.2.6 und Erläuterungen zu Art. 12 Absatz 2bis).

2) Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Bst. a

Das Heilmittelgesetz soll unter anderem dazu beitragen, dass die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b HMG). Dieses vom HMG allgemein formulierte Ziel wird im Zweckartikel der TAMV hinsichtlich des fachgerechten Einsatzes von Tierarzneimitteln konkretisiert (Art. 1 Bst. a TAMV). Mit der vorliegenden Teilrevision wird im Zweckartikel der TAMV zusätzlich das Ziel der massvollen Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika verankert. Dadurch wird speziell für Antibiotika festgehalten, dass deren Verschreibung, Abgabe und Anwendung massvoll erfolgen und der Einsatz auf das notwendige Minimum gesenkt werden soll, damit die

16 SR 0.916.026.81