Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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Art. 19 Buchstabe e
Die in Artikel 19 aufgeführten betrieblichen Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung von FüAM oder AMV sollen ergänzt werden (neuer Bst. e). Der Betriebsleiter auf einem landwirtschaftlichen Betrieb hat dafür zu sorgen, dass die betriebseigene technische Anlage zur Verabreichung von FüAM oder AMV vor jeder Verabreichung einwandfrei funktioniert und gereinigt ist. Ist beispielsweise eine einwandfreie Reinigung nach der letzten Behandlung nicht erfolgt und befinden sich dadurch noch Wirkstoffreste von der letzten Anwendung darin, so wird die zu verabreichende Mischung mit diesen Resten verunreinigt und den Tieren werden unbeabsichtigt unkontrolliert Wirkstoffe zugeführt. Somit besteht einerseits die Gefahr von unerwünschten Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft und andererseits können kleine Restmengen im Futterbrei aufgrund einer Unterdosierung die Entstehung von Antibiotikaresistenzen begünstigen.
Eine optimale Funktionalität der Anlage ist Voraussetzung dafür, dass die Arzneimittelvormischung gleichmässig in den Futterbrei eingemischt wird. Ansonsten entsteht eine inhomogene Mischung, was zur Folge hat, dass gewisse Tiere zu viel Wirkstoff erhalten und andere zu wenig. Handelt es sich dabei um antibiotische Wirkstoffe, wird wiederum die Entstehung von Resistenzen gefördert (siehe oben). Somit sind die korrekte Funktionalität sowie die einwandfreie Hygiene der Anlage absolut zentral für die Gewährleistung des fachgerechten Einsatzes von FüAM und AMV.
Der Landwirtschaftsbetrieb sorgt dafür, dass die Funktionalität der Anlage durch eine regelmässige professionelle Wartung durch den Maschinentechniker gewährleistet ist.
Art. 20 Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Person
Absätze 1, 2 und 3: Die fachtechnisch verantwortliche Person (FTVP) übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr gemäss FTVP-Vertrag (Art. 19 Bst. a TAMV) mit dem Nutztierbetrieb zugeordneten Betriebsbereich aus. In diesem Vertrag ist (sind) jeweils die betroffene(n) Tierart(en) und somit der Betriebsbereich definiert.
Zusätzlich zur Sicherstellung des sachgemässen Umgangs mit Arzneimitteln und der Verantwortlichkeit für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb hergestellten respektive verabreichten FüAM, soll die FTVP regelmässig die Funktionalität und Hygiene der betriebseigenen technischen Anlage überwachen und sicherstellen, dass diese vom Nutztierhalter korrekt gereinigt und gewartet wird. In Ergänzung zu Artikel 19 Buchstabe e kann dadurch eine umfassende Kontrolle der betroffenen Anlagen gewährt werden.
Die regelmässige Überwachung der Funktionalität und Hygiene der betriebseigenen technischen Anlage gehört bereits heute zum Aufgabenbereich der FTVP, jedoch soll diese Aufgabe der Klarheit halber ausdrücklich im Verordnungstext festgehalten werden. Der Tierarzt oder die Tierärztin soll aber nicht den Maschinenspezialisten ersetzen, sondern die für die fachgerechte Anwendung von Arzneimitteln wichtigsten Faktoren der Maschine überprüfen, namentlich die kritischen Kontrollpunkte. Die Tierärztinnen und Tierärzte sollen im Rahmen ihrer Kompetenzen zur fachgerechten Anwendung von FüAM und AMV (bzw. Arzneimitteln) Verantwortung in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit und die öffentliche Gesundheit (Antibiotikaresistenzen) wahrnehmen.
Absatz 4: Wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen einer TAM Vereinbarung FüAM oder AMV an die Nutztierhalterin oder den Nutztierhalter verschreiben oder abgeben will, so muss sie oder er über eine Ausbildung zur FTVP verfügen (Art. 10b Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 20a). Dadurch verliert der letzte Satzteil des geltenden Artikels 20 Absatz 3 ("soweit sie über die Zusatzausbildung verfügt") seine Bedeutung und kann aufgehoben werden.