Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Durch die Unterstellung der TAM-Vereinbarung unter eine Meldepflicht an die kantonalen Behörden soll dies verhindert und insgesamt der Einsatz von TAM vereinheitlicht werden.

 Die bereits oben erwähnten Betriebsbesuche im Rahmen der TAM-Vereinbarung (Art. 10 Abs. 4 TAMV) verpflichten die Bestandestierärztinnen und Bestandestierärzte, mindestens zweimal pro Jahr den Gesundheitszustand der Tiere im Bestand sowie den korrekten Einsatz der abgegebenen TAM zu überprüfen (Anhang 1 TAMV). Gemäss Evaluation stellt die Besuchsfrequenz von mindestens zwei Betriebsbesuchen pro Jahr eine relativ starre Anforderung dar und orientiert sich nicht an den jeweiligen individuell unterschiedlichen Situationen der einzelnen Betriebe. Die Anzahl Kontrollen sollte vielmehr auf einer Einschätzung des Risikos beruhen, wie beispielsweise der Bedeutung des Betriebes in der Lebensmittelproduktion, Hinweise für einen nicht fachgerechten Einsatz von TAM, Indikation bzw. Art der zu verabreichenden TAM (z.B. kritische Antibiotika), Verabreichungsform der abgegebenen Arzneimittel (z.B. über eine hofeigene Mischanlage)

oder ob TAM auf Vorrat abgegeben werden oder nicht. Eine risikobasierte Flexibilisierung der Besuchsfrequenz soll die Regelung über die Betriebsbesuche in diesem Sinne effizienter gestalten.

 Die TAM-Vereinbarung ermöglicht der Bestandestierärztin oder dem Bestandestierarzt auch, der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter einen Vorrat an TAM zur präventiven und routinemässigen Anwendung bei Tieren abzugeben (Art. 11 Abs. 2 TAMV). Dies bedeutet, dass u.a. verschreibungspflichtige Arzneimittel über einen gewissen Zeitraum auf dem Betrieb gelagert und schliesslich durch die Tierhalterin oder den Tierhalter angewendet werden. Die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss sorgfältig und sachgemäss erfolgen. Der Vorrat an abgegebenen TAM soll sich auf ein notwendiges Minimum beschränken, damit die Vorgaben von der Nutztierhalterin oder vom Nutztierhalter eingehalten werden können.

Um die Antibiotikaresistenzentwicklung zu minimieren, sollen zudem Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen von einer prophylaktischen Abgabe auf Vorrat ausgeschlossen werden. Zusätzlich soll die Abgabe von kritischen Antibiotika13 auf Vorrat durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Absprache mit dem Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eingeschränkt werden können.

1.2.3) Fütterungsarzneimittel und Arzneimittelvormischungen

 Landwirtschaftliche Betriebe, welche auf betriebseigenen technischen Anlagen selber Fütterungsarzneimittel (FüAM) herstellen, indem sie dem Futter Arzneimittel beimischen, müssen einen schriftlichen Vertrag mit einer FTVP abschliessen (Art. 19 Bst. a TAMV). Die FTVP überprüft den fachgerechten Einsatz dieser Arzneimittel auf dem Betrieb und muss beurteilen, ob die betriebseigene technische Anlage zur Herstellung bzw. Verabreichung von FüAM die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Dies beinhaltet u.a. die Beurteilung des Mischprozesses, der Homogenität der Mischung, die Sicherstellung der korrekten Dosierung und die Hygiene der Anlage. Weiterhin überprüft die FTVP, ob die

13 Damit sind die neueren Antibiotika-Wirkstoffklassen gemeint, gegen die noch wenig Resistenzen bestehen und die für den Einsatz zur Behandlung von schwer (wenn nicht sogar lebensbedrohlich) erkrankten Patieninnen und Patienten reserviert sind.