Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 15a Voraussetzung für die Verschreibung
AMV und FüAM sollen neu ausschliesslich durch Nutztierärztinnen und Nutztierärzte verschrieben werden dürfen, die eine FTVP-Ausbildung absolviert haben. Die Anforderungen an die FTVP werden in den Artikeln 20 und 20a näher umschrieben. Dadurch soll gewährleistet sein, dass AMV und FüAM von speziell dafür geschulten Tierärztinnen und Tierärzten verschrieben werden. Sie werden fortan im Verordnungstext jeweils als fachtechnisch verantwortliche Personen bezeichnet.
Aufgrund der sich laufend ändernden Resistenzlage von Bakterien gegen Antibiotika soll dieser neue Absatz im Weiteren sicherstellen, dass im Rahmen der Verschreibung und Anwendung von antibiotikahaltigen FüAM und AMV der Informationsstatus der Tierärzteschaft über die jeweilige aktuelle Resistenzlage mittels kontinuierlichen Weiterbildungen dem neusten Stand von Technik und Wissenschaft entspricht.
Die Abgabekompetenzen, wie sie in Art. 24 HMG geregelt sind, bleiben unberührt; die Abgabe von FüAM und AMV durch die Apotheken und Futtermühlen bei Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung bleibt auch weiterhin gewährleistet.
Art. 16 Verschreibung und Anwendungsanweisung
Bereits nach geltendem Absatz 4 kann das amtliche Rezeptformular durch das BLV in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Neu soll nur noch die elektronische Form verwendet und für alle Tierärztinnen und Tierärzte verbindlich werden. Analog zum herkömmlichen amtlichen Rezeptformular muss es bei jeder Verschreibung bzw. Abgabe von AMV oder FüAM zur oralen Gruppentherapie durch den Tierarzt oder die Tierärztin ausgefüllt werden. Die Anwendungsanweisung befindet sich ebenfalls auf dem gleichen elektronischen Rezeptformular und muss ausgefüllt werden. Je eine Kopie muss dem Tierhalter oder der Tierhalterin, der FTVP sowie der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt zur Verfügung gestellt werden. Der Tierhalter oder die Tierhalterin muss genaue Anweisungen für die Anwendung der AMV bzw. FüAM erhalten, damit eine fachgerechte Anwendung gewährleistet ist.
Die Tatsache, dass das herkömmliche amtliche Rezeptformular zukünftig nur noch in elektronischer Form existieren wird, bringt sowohl für die Tierärzteschaft und den kantonalen Vollzug wie auch für die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter Vorteile (siehe Kapitel 1.2.4). Die Liste der erforderlichen Angaben auf dem elektronischen Rezeptformular (Buchstabe a -
g) soll durch den Begriff "insbesondere" nicht abschliessend geregelt werden, damit sie bei Bedarf ergänzt und das Formular gegebenenfalls mit zusätzlichen Parametern angepasst werden kann.
Die aufgrund der TAMV gesammelten Daten, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, sind von der zuständigen Behörde vertraulich zu behandeln (Art. 62 Abs. 1 HMG). Die Daten dürfen nur anonymisiert veröffentlicht werden (Art. 36 Abs. 4 TAMV).
Art. 17 Abs. 1
Das bisher in Papierform existierende amtliche Rezeptformular wird durch ein elektronisches Formular ersetzt. Die weiteren Bestimmungen bleiben unverändert.