Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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diese Tiergruppen von den jeweiligen veterinärmedizinischen Spezialisten behandelt werden mit dem Ziel eines fachgerechten Einsatzes von TAM (insbesondere Antibiotika).
Absatz 5: Die TAM-Vereinbarung soll neu meldepflichtig sein. Davon betroffen sind sowohl alle TAM-Vereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden TAMV-Teilrevision abgeschlossen werden, als auch alle TAM-Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen. Die Meldung hat von der zuständigen Tierärztin bzw. dem zuständigen Tierarzt an den jeweils zuständigen Kantonstierarzt oder an das jeweils zuständige kantonale Veterinäramt zu erfolgen. Die Meldepflicht ist geeignet, eine lückenlose Übersicht über alle abgeschlossenen TAM-Vereinbarungen und damit einhergehend den rechtmässigen Umgang mit diesem bedeutenden Instrument zu gewährleisten.
Art. 10a Aufgaben der Tierärztin oder des Tierarztes im Rahmen der TAM-
Vereinbarung
Absatz 1: Beim Abschluss einer TAM-Vereinbarung zwischen einer Nutztierärztin bzw. einem Nutztierarzt und einer Nutztierhalterin bzw. einem Nutztierhalter wird bzw. werden die entsprechende(n) Tierart(en) nach Artikel 10 Absatz 3 festgelegt. Demzufolge ist die Nutztierärztin bzw. der Nutztierarzt für die veterinärmedizinische Betreuung der entsprechende(n) Nutztierart(en) auf dem jeweiligen Betrieb verantwortlich. Schliesst eine Tierärztin oder ein Tierarzt beispielsweise mit einem Betrieb eine TAM-Vereinbarung für Equiden ab, ist er oder sie verantwortlich für die veterinärmedizinische Betreuung der Equiden auf dem betreffenden Betrieb. Werden jedoch auf dem gleichen Hof nebst Equiden beispielsweise auch noch Mastrinder gehalten, dann gilt die für die Equiden abgeschlossene TAM-Vereinbarung und die damit verbundene Verantwortlichkeit nicht auch für die Mastrinder. Für diese kann dann bei Bedarf eine eigene TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.
Die Tierärztin bzw. der Tierarzt muss den Tierhaltenden, welche die TAM schlussendlich anwenden, einerseits klare Anwendungsanweisungen geben sowie dafür sorgen, dass die Lagerung der Arzneimittel und deren fachgerechter Einsatz gewährleistet sind.
Absatz 2: Die Tierärztin oder der Tierarzt ist in seinen Aufgaben im Rahmen der TAM-Vereinbarung weisungsbefugt. Dies unterstreicht die Verantwortung der Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 10b Anforderungen an die Tierärztin oder den Tierarzt im Rahmen der TAM-
Vereinbarung
Absatz 1: Die Verschreibung bzw. Abgabe von TAM ohne vorgängigen Bestandesbesuch bzw. auf Vorrat im Rahmen der TAM-Vereinbarung bringt Risiken mit sich (siehe Kapitel 1.2.2). Die Nutztierärztinnen und Nutztierärzte tragen eine entsprechend erhöhte Verantwortung. Ihnen obliegt hierbei die fachliche Aufsicht bezüglich dem sachgemässen Umgang mit den verschriebenen bzw. abgegebenen Arzneimitteln, namentlich deren fachgerechte sowie korrekte Lagerung und Anwendung.
Um das Bewusstsein der Nutztierärzteschaft betreffend ihren Pflichten und rechtlichen Vorgaben im Rahmen der TAM-Vereinbarung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Risiken zu sensibilisieren, wird die Kompetenz zum Abschluss einer TAM-Vereinbarung an eine Zusatzausbildung geknüpft werden.