Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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TAM-Vereinbarung ihrer Verpflichtung über regelmässige Betriebsbesuche nachkommen und dafür sorgen, dass die korrekte Lagerung und der fachgerechte Einsatz von TAM sichergestellt sind.

Absatz 1bis: Die Beurteilung des Risikos eines Betriebs ist Sache der Kantone. Die Einteilung hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen.

Absatz 2: Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da für alle Betriebe (d.h. auch für Sömmerungsbetriebe) Absatz 1 gilt, wonach jeder Betrieb risikobasiert zwischen ein- und viermal pro Jahr von den Tierärztinnen und Tierärzten zu kontrollieren ist.

Anhang 4 Artikelverweis

Der Artikelverweis bei Anhang 4 wird der neuen Nummerierung angepasst (Verweis auf Art. 10c).

Anhang 5

Siehe Ausführungen in Artikel 11 Absatz 2bis.

Künftig sollen folgende antimikrobielle Wirkstoffklassen nicht mehr auf Vorrat abgegeben werden können: Cephalosporine der 3. und 4. Generation, Makrolide und Fluorochinolone. Als Grundlage für die Aufnahme der aufgeführten kritischen antibiotischen Wirkstoffe in Anhang 5 dient die Einteilung gemäss WHO-Ranking betreffend antimikrobielle Wirkstoffklassen (WHO 2012 - Critically Important Antimicrobials for Human Medicine; 3rd Revision 2011). Es ist allgemein anerkannt, dass die in der Veterinärmedizin verwendeten Wirkstoffklassen Makrolide, Fluorochinolone und Cephalosporine 3. und 4. Generation, die in der Risikoabschätzung geforderten Kriterien erfüllen. Das heisst, sie haben einerseits grosse Bedeutung für die öffentliche Gesundheit, in dem sie bei gewissen humanen Infektionskrankheiten die einzige oder eine von wenigen Behandlungsmöglichkeiten darstellen, und andererseits bei der Übertragung von Resistenzgenen aus nichthumanen Quellen eine wichtige Rolle spielen.

Es ist sehr wichtig, um die Wirksamkeit dieser Wirkstoffe zu erhalten, diese nicht als Erstbehandlungs-Antibiotika einzusetzen, sondern sie als sogenannte Zweitlinien-Antibiotika erst nach gesicherter Diagnose einzusetzen. Die Möglichkeit diese Wirkstoffklassen dem Tierhalter auf Vorrat abzugeben, würde dem Prinzip des sachgemässen Umgangs mit Antibiotika widersprechen.

Betroffen sind v.a. folgende Darreichungsformen: Arzneimittel-Vormischungen, intramammäre Salben (Euterinjektoren) und Injektabile. Diese umfassen etwa 50 von insgesamt ca. 700 zugelassenen Präparaten. Trotz der Einführung von Anhang 5 (kritische antimikrobielle Wirkstoffe, die von einer Abgabe auf Vorrat ausgeschlossen sind) ist die Versorgung der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Arzneimitteln auf Vorrat für die Standardtherapien sichergestellt. Der Einsatz von kritischen antimikrobiellen Wirkstoffen aus Anhang 5 setzt eine vernünftige tierärztliche Diagnostik voraus.

Inkrafttreten der Bestimmungen über das amtliche elektronische Rezeptformular Da zur Zeit noch unklar ist, wann das amtliche elektronische Rezeptformular verfügbar sein wird, werden die Änderungen diesbezüglich mit einer Verzögerung von 6 Monaten nach In-