Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten

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Anwenderin oder der Anwender der Anlage technisch befähigt ist, FüAM fachgerecht zu verabreichen. Damit die FTVP über die notwendige Sachkenntnis verfügt, muss sie über eine veterinärmedizinische Ausbildung verfügen, eine dreitätige Zusatzausbildung absolvieren und diese aktuell alle fünf Jahre im Rahmen einer eintägigen Weiterbildung auffrischen (Art. 20 TAMV).

 Gemäss Evaluation (siehe Fussnote 4) wird das Modell der FTVP grundsätzlich als sinn-

voll erachtet, jedoch erfolge dessen Ausführung bei der Tierärzteschaft noch nicht einheitlich und zwischen den einzelnen Tierärztinnen und Tierärzten bestünden Unterschiede bei der Aufgabenwahrnehmung.

Mit dem Ziel, eine Harmonisierung bei der Funktion der FTVP zu erreichen, sollen die Weiterbildungsintervalle verkürzt werden. Durch eine intensivere Schulung sollen die Nutztierärztinnen und Nutztierärzte für ihre Pflichten als FTVP stärker sensibilisiert und bei der Aufgabenerfüllung unterstützt werden.

 In Anbetracht der grossen Vertriebsmengen von antibiotischen Wirkstoffen in Form von

oral verfütterten AMV (siehe Kapitel 1.2.1) und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit ist es wichtig, dass diese fachgerecht verschrieben und eingesetzt werden. Aus diesem Grund sollen FüAM und AMV für die orale Gruppentherapie ausschliesslich von dafür geschulten Spezialistinnen und Spezialisten, also Personen mit einer FTVP Ausbildung, verschrieben werden können.

 Indem die landwirtschaftlichen Betriebe, welche auf betriebseigenen technischen An-

lagen AMV dem Futter beimischen oder FüAM verabreichen, zur Überprüfung von Funktionalität und Hygiene der technischen Anlagen vor jeder Verabreichung von AMV oder FüAM verpflichtet werden sollen, soll der fachgerechte Einsatz von FüAM und AMV ganzheitlich optimiert werden.

1.2.4) Amtliches Rezeptformular

 Verschreibt eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine AMV oder ein FüAM für die orale Grup-

pentherapie, so muss sie oder er dazu das amtliche Rezeptformular des BLV verwenden (Art. 16 TAMV). Bereits gemäss geltender TAMV kann das BLV das Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen (Art. 16 Abs. 4). Basierend auf der Empfehlung der Evaluation (siehe Fussnote 4) soll die Verwendung des amtlichen elektronischen Rezeptformulars nun für alle Tierärztinnen und Tierärzte verbindlich gemacht werden.

Auch die Anwendungsanweisung für die oralen Gruppentherapien ist weiterhin auf diesem elektronischen Formular festzuhalten.

Das elektronische Rezeptformular soll die Kontrollen durch die Kantonstierärtzinnen und Kantonstierärzte vereinfachen, der Tierärzteschaft das Ausfüllen sowie die Berechnung von Dosierungen erleichtern und die Tierhalterinnen und Tierhalter durch eine gute Lesbarkeit der Anwendungsanweisungen beim Führen des Behandlungsjournals unterstützen. Eine elektronische Erfassung der Verschreibungen und Anwendungsanweisungen von FüAM und AMV schafft einerseits eine Datenbasis für risikobasierte Kontrollen auf Nutztierbetrieben und könnte andererseits als Grundlage für eine zentrale Sammlung und Auswertung von Antibiotika-Verbrauchsdaten dienen.