Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/108: Teilrevision der Tierarzneimittelverordnung (TAMV) (2. Etappe, Massnahmenpaket 1) und Teilrevision der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV) zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 · 23 Seiten
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tibiotikaresistenzen zu minimieren. Im Weiteren soll das vorliegende erste Massnahmenpaket den Vollzug stärken und einzelne Unterschiede zum EU-Recht beseitigen.
Im Gegensatz dazu können all jene Änderungsvorschläge, die einer zusätzlichen Grundlage im HMG bedürfen, erst im Rahmen des Heilmittelverordnungspakets IV zur laufenden Revision des Heilmittelgesetzes umgesetzt werden (Massnahmenpaket 2).
1.2) Revisionsbedarf und vorgeschlagene Massnahmen
Die vorliegende Teilrevision umfasst die folgenden Handlungsfelder, in welchen jeweils auch Massnahmen zur Verminderung von Antibiotikaresistenzen umgesetzt werden.
1.2.1) Erweiterung der Zweckbestimmung
Die weltweite Zunahme von Resistenzen gegen Antibiotika bei Bakterien ist zu einer
ernstzunehmenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit geworden. Infektionen, die bisher als gut behandelbar galten, haben bei Mensch und Tier immer öfter einen tödlichen Ausgang. Hinzu kommt, dass derzeit kaum nennenswerte neue Antibiotika in Entwicklung sind. Nebst der Gefahr für die öffentliche Gesundheit stellt die Resistenzbildung auch bei der Behandlung von Tieren ein Problem dar, welche bei Infektionen mit (multi-) resistenten Keimen aufgrund der fehlenden Wirksamkeit von Antibiotika ebenfalls nicht mehr adäquat behandelt werden können. 2013 wurden in der Veterinärmedizin im Nutztiersektor knapp 53 Tonnen antibiotische Wirkstoffe eingesetzt, wovon die oral verfütterten AMV zwei Drittel ausmachten9.
Um die Wirksamkeit und Qualität der antimikrobiellen Therapien bei Mensch und Tier langfristig zu erhalten und die Entstehung und Ausbreitung von Resistenzen gegen Antibiotika effizient und nachhaltig zu vermindern, muss der fachgerechte Einsatz von antibiotikahaltigen Arzneimitteln auch in der Tiermedizin optimiert werden. Neu soll daher die Zielvorgabe für eine massvolle Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika im Zweckartikel der TAMV verankert werden. Diese Massnahme steht im Einklang mit den Aufträgen der Motion Heim 12.4052 (siehe Fussnote 5), der Gesundheitsstrategie 202010 des Bundesrates sowie den Zielen des nationalen Programms zu Antibiotikaresistenzen11 (siehe auch Kapitel 1.1).
1.2.2) Tierarzneimittel-Vereinbarung
Gemäss Heilmittelgesetzgebung dürfen Arzneimittel für Tiere nur verschrieben oder ab-
gegeben werden, wenn die verschreibende Person das Tier oder den Tierbestand kennt (Art. 42 Abs. 1 HMG). Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Gesundheitszustand kennen (Art. 42 Abs. 2 HMG). Tierärztinnen und Tierärzte müssen daher vor der Verschreibung oder Abgabe eines buchführungspflichtigen Tierarzneimittels nach Artikel 26 TAMV den Gesundheitszustand des zu
9 Arch-Vet 2013; file:///C:/Users/X60002914/Downloads/ARCH-Vet_2013_final.pdf
10 http://www.bag.admin.ch/gesundheit2020/index.html?lang=de
11 http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/14226/index.html?lang=de