Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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6.8 Art. 34 Abs. 1 Bst. i
Einige Teilnehmer begrüssen diese Bestimmung (AG, SO, SP, GSOA, SSV). Eine Meldepflicht ohne Sanktionsdrohung sei nicht geeignet, das Ziel - die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs - ausreichend zu erreichen und sei im Rahmen dieser Gesetzesrevision unverzichtbar.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer erachten die Bussenandrohung als nicht genügend stark und beantragen die Prüfung der Möglichkeit der Beschlagnahme, der entschädigungslosen definitiven Einziehung und der Vernichtung der Waffe als Sanktion der nicht nachgemeldeten Gegenstände (AG, NE, SO). Es werde dabei das öffentliche Interesse, lediglich rechtskonform registrierte Feuerwaffen im Umlauf zu haben, deutlich höher gewichtet als die Eigentumsgarantie. Erfahrungsgemäss sei die definitive Einziehung weit wirksamer als eine blosse Busse, um den Zweck der Bestimmung, über ein Register mit möglichst allen Feuerwaffen zu verfügen, zu erreichen (SO, NE).
Einige Teilnehmer lehnen die Bussenerhebung ab (AI, BE, BS, TG, UR, VD). Die Bussen würden in der Regel problemlos bezahlt (UR). Das Risiko bestehe, dass nach Ablauf der Meldefrist gerade aufgrund dieser Strafandrohung niemand mehr seine Waffen legalisieren wolle (AG, BS, VD). Viele Waffen würden damit endgültig im Untergrund verschwinden (VD). Im Weiteren werde es schwierig sein, den Nachweis der vorsätzlichen Begehung zu erbringen (BS). Das Nichtmelden von Waffen, somit illegalen Waffen, müsse zwingend zum entschädigungslosen Einzug der Waffe führen. Nur diese Massnahme habe zur Folge, dass möglichst viele Waffen gemeldet und nicht auf Vorrat gebunkert würden (UR).
Personen, welche beabsichtigten, ihre Waffen missbräuchlich zu verwenden, würden sich aufgrund der möglichen Busse kaum dazu verleiten lassen, ihre nichtregistrierten Feuerwaffen nach zu melden (BE). Bisher sei es in der Schweiz üblich gewesen, dass nach Gesetzesänderungen jeglicher Art der Altbesitz weiterhin straffrei möglich war und es dürfe nicht sein, dass Bürgern, die der Meldepflicht aus entschuldbaren Gründen nicht nachkommen, daraus Sanktionen erwachsen; der Besitz von Waffen dürfe einzig an die Bedingung geknüpft sein, dass die Waffe rechtmässig erworben wurde und keine Gründe nach Art. 8 Abs. 2 WG dem entgegenstehen (LEWAS).
Es wird darauf hingewiesen, Botschaft und Gesetzestext seien in Übereinstimmung zu bringen und der Gesetzestext von Art. 34 Abs. 1 Bst. i müsse explizit festhalten, dass nur die vorsätzliche, nicht aber die fahrlässige Verletzung der Meldepflicht mit Busse sanktioniert wird (BE, ZG, KKJPD, proTELL)
6.9 Art. 42b
14 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer stehen der Nachregistrierung in der vorgeschlagenen Form ausdrücklich positiv gegenüber (GE, FR, SG, SO, ZG, SP, Grüne, GSOA, KKJPD, KKPKS, SGB, SSV).
Die FDP akzpeptiert den Vorschlag zur Nachregistrierung. Der Kanton Zürich macht darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Meldepflicht einer Forderung der KKJPD entspreche.
Als wichtig wird Art. 42b Abs. 3 erachtet, wonach bei einer fristgerechten Meldung von einer Strafverfolgung abgesehen wird (FDP, SP). SO erscheint es nicht gerechtfertigt, in den unter Abs. 3 genannten Fällen generell und zwingend von einer Strafverfolgung abzusehen. Es wird im Weiteren vorgeschlagen, die Problematik mit einer „Kann-Bestimmung“ zu entschärfen, welche den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit einräumt, auf eine Strafverfolgung zu verzichten (SO). Die SP beurteilt es als richtig, die Amnestie auf ein Jahr zu begrenzen. Im Weiteren wird als sinnvoll erachtet, dass die Registrierung neu an den Besitz der Waffen