Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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Die CVP merkt an, sie störe sich daran, dass der Bundesrat die vorliegende Botschaft
bereits im Juni verabschiedet hat, ohne den Entscheid der SiK-N abzuwarten.
Die EVP empfiehlt für einen besseren Schutz vor Waffenmissbrauch die Aufbewahrung
der Waffen im Zeughaus und Einsammelaktionen überzähliger Waffen.
BS
o regt an, Laserpointer mit einer Stärke von mehr als 1mW explizit in Art. 4 Abs. 1 des Waffengesetzes als Waffen aufzunehmen.
o In praktischer Hinsicht sei zu bedenken, dass der Konsum von Betäubungsmitteln - der als Grund für einen Waffeneinzug oder für eine Verweigerung der Waffenherausgabe gelten kann - bis dato mit einer «personifizierten Bestrafung» der konsumierenden Person geahndet wird. Künftig werde dies jedoch mittels anonymisierten Bussen bestraft, so dass die bestraften Personen bei Onlineabfragen in Waffenregistern nicht (mehr) in Erscheinung treten werden.
BL spricht sich für eine Ergänzung der Strafbestimmungen des Waffengesetzes aus.
Der Gesetzgeber habe mit der Waffengesetzrevision vom 22.06.2007 ein Verbot des missbräuchlichen Tragens von gefährlichen Gegenständen eingeführt (Art. 4 Abs. 6 und Art. 28a WG). Dieses Verbot verband er allerdings nicht mit einer Strafnorm. Die Strafbarkeit könne auch wegen des Legalitätsprinzips nicht aus dem Verbot des Waffentragens ohne Bewilligung abgeleitet werden. Diese Lücke sollte unbedingt geschlossen werden.
NE
o wirft die Frage auf, ob die Ausnahmen 25a und 32 WG nicht der Waffenverordnung widersprechen würden.
o regt an, der private Waffenhandel sollte dem Gewerbsmässigen gleichgestellt werden. Verschiedene Personen würden aus Verkauf, Import und Handel beträchtlichen Gewinn machen. Die kantonale Behörde habe derzeit keine Möglichkeiten dies zu kontrollieren.
ZG
o äussert, entsprechend der Meldepflicht nach StPO sollte auch eine Meldepflicht vom Führungsstab an die Zentralstelle Waffen und kantonale Waffenbüros gehen, wenn er ein Verfahren eröffnet und Selbst- oder Drittgefährdung mit Waffe besteht.
o stellt im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 Bst. b WG i.V. m. Art. 31 Abs. 1 Bst. b WG den Antrag, es sei ergänzend eine Bestimmung zu schaffen, wonach Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden verpflichtet sind, der kantonalen Meldestelle Bericht zu erstatten, wenn eine Person unter eine umfassende Beistandschaft gestellt oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Die GSOA erachtet es als unverständlich, dass angesichts dieser Gesetzesrevision
nicht die Gelegenheit zur Abschaffung der Regelung der „Überlassung der Ordonanzwaffe“ beziehungsweise der „Eigentumsanspruch“ für aus dem Militär entlassene Personen ergriffen worden sei. Würden die Ordonnanzwaffen im Zeughaus gelagert, könnte der grösste Teil der Gefahr, die von gefährlichen Armeeangehörigen ausgehe, gebannt werden. Diese einfache, effektive und datenschützerisch unbedenkliche Alternative würde diese Probleme lösen. Die GSOA fordert eine Überarbeitung der Vorlage in diesem Punkt.