Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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- Art. 113 Abs. 2 lit. b MG betreffe keine Daten und die Absätze 6 und 7 würden Ermächti-
gungsnormen für Dritte darstellen. Diese Bestimmungen seien entsprechend zu überarbeiten (AG). Der Verweis in Art. 113 Abs. 4 MG auf Abs. 2 lit. b, Abs. 6 und 7 sei missglückt und unverständlich (AG).
- Betreffend Art. 113 Abs. 6 MG sei unklar, wie die nichtmilitärischen Stellen (u.a. die Poli-
zei) ohne grossen Aufwand erkennen sollen, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Angehörigen der Armee/Stellungspflichtigen bzw. um einen Angehörigen der Armee mit militärischer Dienstwaffe in Besitz handelt (SSV). Es wird angeregt, auch die strafrechtliche Vorgeschichte, das Umfeld und die Informationen nach Art. 113 Abs. 6 seien massgebend für die Überprüfung allfälliger Hinderungsgründe und für den Entscheid über die Einziehung der Waffe, der Aushändigung oder Belassung (LU, UR).
- Im Weiteren könne allenfalls die Armeewaffe für die Zeit des Wehrdienstes unter der Ver-
antwortung des Führungsstabes und/oder des Truppenkommandanten ausgehändigt werden (je nach Grad der Hinderungsgründe) (LU, UR). Es sei möglich, dass Personen mit Hinderungsgründen zur Waffenabgabe in der Armee im zivilen Bereich problemlos Waffen besitzen dürfen. Deshalb sei zur Beurteilung die Bekanntgabe des konkreten Hinderungsgrunds an die zivilen Behörden wichtig (OW) und es habe eine aktive Meldung von Seiten Führungsstab der Armee über die Einziehung der Armeewaffe bei einem Armeeangehörigen während Ausübung seines Dienstes zu erfolgen (UR).
- Es seien den zuständigen Behörden nur die Daten zugänglich zu machen, welche für die
Beurteilung nützlich und notwendig sind. Es werde mit Blick auf den Datenschutz als fraglich erachtet, ob ein genügender Sachzusammenhang zwischen der Abgabe einer persönlicher Waffe und der betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Vorgeschichte bestehe (NW, SZ), denn Betreibungsregisterdaten seien nur von beschränkter Aussagekraft. Sollten aber die Vermögensverhältnisse der zu prüfenden Person für den Entscheid, ob eine Waffe ausgehändigt wird, jedoch tatsächlich derart relevant sein, müssten konsequenterweise auch Steuer- und Bankdaten abgefragt werden können (NW).
5. Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme
5.1 Art. 14 Abs. 1 Bst. ebis, h (PISA), Art. 16 Abs. 3 Bst. e, 3bis und Art. 17 Abs. 4bis MIG (Personalinformationssystem der Armee)
Die SP begrüsst, dass der Führungsstab der Armee die Informationen über Personen, bei denen ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden, im Personalinformationssystem der Armee (PISA) speichern, bearbeiten, an zuständige Behörden weitergeben und während 20 Jahren aufbewahren kann.
Die GSOA erachtet zwar die vorliegenden Massnahmen als notwendig, vertritt aber die Meinung, dass unbedingt vermieden werden müsse, dass der Führungsstab Armee einfach und unkontrolliert Zugang zu sensiblen Daten von Armeeangehörigen und insbesondere von Stellungspflichtigen erhält.
5.2 Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis
Keine Bemerkungen.
5.3 Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bis 3
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bemerken, bei der Mitteilung der sanitätsdienstlichen Daten mittels eines medizinischen Codes (in ARMADA derzeit „der me-