Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

GG, IGW, KSG NW, LEWAS, PRB, SBV, SGV, SMF, Swiss Shooting); sie sei als weiterer Baustein im Kampf gegen das System des Bürgersoldaten zu sehen (CdW) und entspreche der heutigen Tendenz den gläsernen Bürger zu schaffen (PRB).

- Missbrauch von Feuerwaffen könne mit einer Nachregistrierung nicht verhindert wer-

den (BE, SVP, Club der Waffensammler, Dynamic Shooting, LEWAS, KSG NW, pro-TELL, Swiss Shooting).

- Es fehle die Begründung der Notwendigkeit der Einführung dieser neuen Bestim-

mung wie auch statistischer Belege dazu; seit Einführung des revidierten Waffengesetzes hätten sich nach Stand der Kenntnisse weder die Anzahl der Missbräuche noch die der Suizide erhöht und es bestehe kein Nachweis, wonach Verbrechen mit einem solchen Waffenregister hätten verhindert werden können (KSG NW, PRB, Swiss Shooting).

- Auch bei gesetzestreuem Verhalten werde diese Nachregistrierung nur unzureichen-

de Informationen liefern. Sobald der Waffenbesitzer einen interkantonalen Wohnortwechsel vornehme, seien keine verlässlichen Daten mehr vorhanden, weil das Register nur Auskunft über den Erwerb der Waffe, aber nicht über den aktuellen Besitz sprich den aktuellen Standort der Waffe gebe (CdW, proTELL).

- Unbescholtene Bürger würden kriminalisiert, indem das Unterlassen der Meldepflicht,

auch aus achtenswerten oder entschuldbaren Gründen, gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. i mit Busse bestraft werde (CVP, CP, fPv, Dynamic Shooting, GG, PRB, proTELL, SBV, SGV).

- Viele Bürger würden sich fragen, ob die Meldung einer Feuerwaffe möglicherweise

Sanktionen nach sich ziehen kann und im Zweifelsfall auf eine Meldung verzichten (CdW).

- Die am 12.12.2008 während einer Jahresfrist durchgeführte Nachregistrierung von

Feuerwaffen habe gezeigt, dass unzählige Waffenbesitzerinnen und -besitzer unsicher waren, bei welchen Feuerwaffen eine Nachregistrierungspflicht bestand (BE).

- Die vorliegende Nachregistrierungspflicht lasse immer noch zu viel lnterpretations-

spielraum zu. Auch nach der neuen Regelung würden nicht lösbare Abgrenzungsfragen entstehen, ob der altrechtliche Erwerb einer Feuerwaffe nachgemeldet werden müsse. Beispielsweise stelle sich die Frage, ob ein Karabiner, der vor dem 12. Dezember 2008 von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben worden ist (und demnach bei der erstmaligen Nachregistrierung im 2008 nicht meldepflichtig war), nun nachgemeldet werden müsse (BE).

- Bei den Waffenbesitzerinnen und -besitzern werde die Verunsicherung dadurch ver-

stärkt, dass sie heute nicht mehr nachvollziehen könnten, ob sie eine Feuerwaffe bereits registriert haben. Es sei zu befürchten, dass eine Grosszahl von unnötigen Anfragen oder Anmeldungen für Nachregistrierungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden eingehen würden (BE, LEWAS).

- Zudem habe die Erfahrung aus der einjährigen Nachregistrierung beginnend ab dem

12. Dezember 2008 gezeigt, dass die Datenqualität der gemeldeten Informationen teilweise sehr schlecht war. Es sei mit einer relativ hohen Fehlerquote bei den von waffenunkundigen Personen gemeldeten Daten zu rechnen. Dies hätte einen gros-