Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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sen Abklärungsaufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden zur Folge (AR, BE, BL, SZ, UR, LEWAS) und eine komplette a posteriori Registrierung durch die kantonalen Waffenbüros sei administrativ nicht zu bewältigen (UR, SBV, SGV).

- In Art. 42b Abs. 3 WG werde der waffenrechtswidrige Erwerb von Feuerwaffen für

straflos erklärt, wenn der Besitz der Feuerwaffe innert Jahresfrist gemeldet werde. Diese Regelung sei mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wurden doch bis anhin Waffenbesitzerinnen und -besitzer strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen, wenn ein unter Verletzung des Waffenrechts erfolgter Feuerwaffenerwerb festgestellt worden ist (BE).

- Andere gefährliche Gegenstände und Mittel (Messer, Axt, Eisenstangen, Spray, Prä-

parate etc.) seien auch nicht registriert und bildeten ein (grösseres) Gefahrenpotential bzw. würden Einsatzdispositive beeinflussen; es sei undenkbar sie alle zwecks Missbrauchsverhinderung registrieren zu wollen und nicht nachvollziehbar, warum Schusswaffen eine Ausnahme darstellen sollen (Dynamic Shooting, IGW, KSG NW, proTELL, SMF).

- Eine in Kanada im Jahr 1995 lancierte Registrierung sei im Ergebnis als unrealisier-

bar, wirkungslos und finanziell zu aufwändig abgebrochen worden (Dynamic Shooting, Gruppe Giardino, proTELL); Erfahrungen aus Deutschland, wo seit Jahrzehnten die Waffenregistrierung unter Strafandrohung vorgeschrieben ist, zeigten, dass heute nur etwa die Hälfte aller Waffen registriert seien (LEWAS); ebenso zeigten Zahlen aus Österreich, dass der Staat mit der Einführung einer Meldepflicht selber auf einen Schlag 50‘000 illegale Waffen geschaffen habe, welche zwangsläufig in illegalen Kanälen verwinden werden, da sie legal nicht mehr weitergegeben werden können (LEWAS).

- Waffenregister bildeten letztlich die Grundlage für den nächsten Schritt, nämlich den

Gesamteinzug der privat besessenen Waffen, was als Merkmal eines totalitären Regimes zu werten sei (GG, PRB).

- Fremde Regierungen und von Hackern informierte kriminelle Kreise sollten keine

Kenntnis über die mit der Registrierung verfügbar werdenden Informationen erlangen können (IGW, SMF).

Folgende Alternativvorschläge und Anregungen werden zu Art. 42 WG angebracht:

- Die Prüfung, ob bei einer Person Gründe bestehen, die gegen den Besitz von Feuer-

waffen sprechen, habe jeweils vor dem Waffenerwerb und somit vor der Registrierung zu erfolgen. Dementsprechend sollte der Erwerb von Feuerwaffen immer einer Bewilligungspflicht unterliegen (und nicht teilweise einer blossen Meldepflicht gemäss Art. 10 WG) (BE, GE, JU, NE, VD, SSV). Damit würden mit der Zeit auch alle Waffen registriert (VD). Von der Möglichkeit des „privilegierten“ Waffenerwerbs gemäss Art. 10 WG, bei welchen die behördliche Prüfung von Hinderungsgründen erst nach erfolgtem Waffenerwerb vorgenommen werden kann, sei abzusehen (BE).

- Zusätzliche Massnahme zur Verhinderung von Waffengewalt wäre zum Beispiel ein

im Waffengesetz verankertes Melderecht für Behörden des Bundes, der Kantone und