Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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künftig für sämtliche Personensuchen in VOSTRA zu nutzen. Es werde eine neue, bisher explizit nicht vorgesehene Verknüpfung von Personendaten geschaffen, was datenschutzrechtlich kritisch zu betrachten sei und ein Missbrauchspotential berge (AG, AR, BS, OW, SZ, VD, SP, Grüne, ÖDSB, SSV). Dieser Artikel sei zu streichen (SP, ÖDSB) oder es sei zu prüfen, wie dem Aspekt des Datenschutzes Rechnung getragen werden kann (AG, BS, OW, SZ, FDP, SP, Grüne, GSOA). In der Praxis sei technisch, beispielsweise durch technische Nachverfolgbarkeit der Abfragen, sicherzustellen, dass kein Missbrauch betrieben werden kann (BS, SZ)

- Die Identifikation einer Person gestützt auf die klassischen Merkmale wie Name/Vorname

und Geburtsdatum habe sich bisher bestens bewährt (AG, FR) und es wird vorgeschlagen, die AHV-Nummer subsidiär oder ergänzend zu den klassischen Identifikationsmerkmalen zu verwenden (GE)

- Es sei auch bei Gebrauch der Versichertennummer keine Fehlerlosigkeit garantiert (AG,

FR, GE, VD)

- In der bisherigen Praxis habe sich herausgestellt, dass einige Personen mehr als eine

AHVN13 zugeteilt erhalten hätten und einzelne AHVN13 mehr als einer Person zugeteilt worden seien, so dass eine eindeutige Identifikation nicht in jedem Fall gewährleistet sei; bevor die neue Bestimmung umgesetzt werden könne, müsse sichergestellt werden, dass diese Mängel behoben sind (NW, OW, SZ, VD ).

- Die Erhebung der Versichertennummer in einem Strafverfahren verursache zusätzlichen

Aufwand, da auf die Angaben des Beschuldigten nicht abgestellt werden könne (AG), zudem würden zahlreiche beschuldigte Personen gar keine AHV-Nummer besitzen (AG, BE, BS, GE, VD, SSV).

- Eine relevante Zeitersparnis bei der Datenabfrage sei nicht erkennbar (AG)

- Wichtiger wäre für die Erfüllung der Aufgaben der Bewilligungsbehörden im Bereich Waf-

fengesetz, dass diese Zugang zu den vollständigen Strafregisterdaten der Gesuchstellenden erhalten. So könne gewährleistet werden, dass bei vorsorglich eingezogenen Waffen die Hinderungsgründe in Bezug auf Strafregistereinträge gemäss Art. 8 Abs. 2 WG zuverlässig abgeklärt werden könnten (AG)

- Bei VOSTRA-Abfragen müssten auch bereits gelöschte Einträge ersichtlich sein, da diese

Rückschlüsse auf die potentielle Gefahr einer Person zulassen (BS, VD).

- Um den Datenschutz zu gewährleisten, sei die Schaffung eines bereichsspezifischen Per-

sonenkennzeichens anzustreben, welches „VOSTRA-kompatibel“ sei, aber keinen Bezug zur AHV-Nummer habe; diese Lösung folge der Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (Grüne).

2.2 Art. 367 2ter – 2quinquies (Meldung an VBS)

ZH äussert sich zustimmend zur Regelung der Verwendung der AHV-Versichertennummer im vorgesehenen Umfang.

3. Strafprozessordnung

3.1 Art. 75 Abs. 3bis

Die Einführung einer Meldepflicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes an die Armee, wird von 16 Teilnehmenden als positiv beurteilt (AR, BE, FR, GE, LU, NW, OW, SG, SZ, UR, ZG, ZH, CVP, SP, CP/fPv, GSOA, SSV). Zwei Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zu dieser Bestimmung kritisch (BL) bis ablehnend (AG).