Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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und nicht wie bis anhin an den Erwerb gebunden werde, was endlich die Registrierung jener Waffen erlaube, die bisher in keinem Register verzeichnet seien, namentlich an ehemalige Armeeangehörige abgegebene Ordonnanzwaffen (GSOA).
Einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern erscheint die Übergangsfrist zur Nachmeldung von einem Jahr als zu kurz (SG, NE, TI, TG, ZG, KKJPD, SSV). NE spricht sich konkret für 2 Jahre aus, weitere Teilnehmer fordern eine Übergangsfrist von 3 Jahren (TI, TG [eventualiter], ZG, KKJPD), damit für die Kantone genügend Zeit für die Registrierungen bleibt. Es wird damit argumentiert, Waffenmeldungen seien oft ungenau, so dass sie nicht ohne weitere Abklärungen und unter Umständen einer Vorzeigung der Waffe bei der Behörde korrekt im Register eingetragen werden könnten (NE). Zudem bestehe mit einer dreijährigen Frist die Chance, dass ein höherer Prozentsatz der Waffenbesitzenden von der Meldepflicht erfahre und der Zweck der Nachregistrierung damit besser erreicht werde (KKJPD). Im Weiteren wird festgehalten, Meldungen sollten über ein Online-Portal oder am Schalter möglich sein; weitere Abklärungen hätten zu unterbleiben. Es könne, schon aus Kapazitätsgründen der kantonalen Waffenbüros, lediglich darum gehen, eine Waffe mit Typ und Seriennummer sowie den zugehörigen Besitzer zu registrieren (ZG, KKJPD). NE erscheint es im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 3 WG als unklar, ob Beschlagnahme und definitive Einziehung möglich seien, wenn Hinderungsgründe für Waffenbesitz bestehen.
Es werden folgende Anträge gestellt:
- ZG beantragt die folgende Änderung des Gesetzestextes: „Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom… dieses Gesetzes im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ist, muss den Gegenstand innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der kantonal zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons anmelden. Diese Anmeldung kann schriftlich, durch das Ausfüllen eines Onlineformulars oder persönlich erfolgen." Art. 42b Abs. 1 WG sei sodann entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf (S.
15) so auszulegen, dass nicht alle Personen, die einer Meldepflicht nachkommen, einer Überprüfung zu unterziehen sind (ZG, KKJPD).
- KKJPD und KKPKS beantragen die Streichung von Art. 42b Abs. 2 Bst. a und Abs. 3: Ausnahmen von der Meldepflicht würden Unsicherheiten bei den Waffenbesitzern hervorrufen und dies führe wiederum dazu, dass die Waffenbüros mit Anfragen überhäuft würden. Entsprechend seien Waffenbesitzer zu verpflichten bis zu einem gewissen Stichtag sämtliche Waffen, die sie nicht bereits gemeldet haben, bei den Waffenbüros zu nachzumelden. Im Weiteren würde Art. 42 Abs. 3 i.V. m. Art. 34 Abs. 1 Bst. i WG zur widersinnigen Konsequenz führen, dass das Versäumnis der Nachmeldung einer legal erworbenen Waffe mit Busse bestraft wird, der (schwerer wiegende) Besitz einer illegal eingeführten oder aus einer strafbaren Handlung stammenden Waffe jedoch ohne strafrechtliche Konsequenz bleibe. Art. 42 Abs. 3 sei deshalb zu streichen; dies ermögliche auch, dass so festgestellte illegal erworbene Waffen konsequent eingezogen werden könnten (KKJPD, KKPKS).
- Aus dem erläuternden Bericht sei nicht ersichtlich, wie die Einhaltung der Meldepflicht überprüft werden soll, dies sei auszuführen (GSOA).
- ZH beantragt, es seien Ausführungen zu den mit der Nachregistrierung verbundenen Kosten für die Kantone in die Botschaft zur Gesetzesvorlage aufzunehmen.
Es werden weitere Anregungen vorgebracht:
- Es wird angeregt, nach der erfolgten Nachregistrierung sei die Einführung eines einheitlichen Bewilligungssystems für alle Waffen in allen Kantonen unabdingbar (GSOA).