Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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Gemeinden, Ärzte, Psychologen usw., das dem Amt- und Berufsgeheimnis vorgeht (SSV).

- Die gesetzlichen Grundlagen für die Nachregistrierung müssten klar und einfach ver-

ständlich formuliert sein. Insbesondere dürften sie keine unklaren Ausnahmen von der Nachregistrierungspflicht beinhalten, die in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen und damit die betroffenen Waffenbesitzerinnen und -besitzer unnötigerweise verunsichern würden (BE).

- Für die nachträgliche Meldung der Waffen sei den zahlreichen Besitzerinnen und Be-

sitzern von Feuerwaffen fachliche Unterstützung zu bieten, welche beispielsweise durch die ortsansässigen Waffenhändler gewährt werden könnte (BE).

- Vor Aufnahme der Daten in die Datenbanken müsse eine präzise Codierung der Waf-

fen erfolgen. Die verschiedenen Typen von Waffen, Marken, Modellen und Kalibern müssten mit speziellen Codes definiert werden um eine einheitliche Registrierung zu gewährleisten. Zudem sei es wichtig, dass die Zentralstelle Waffen die Dachverbände der Schützen, Jäger, Waffensammler usw. informiert und aktiv mit einbezieht. Die Zentralstelle Waffen solle koordinierend wirken und die nötige Ausbildung des administrativen Personals, welche die Meldungen entgegenzunehmen haben, sicherstellen. Die kantonale Behörde sollte den Waffenbesitzenden eine Liste mit den verzeichneten Waffen zustellen, damit ersichtlich ist, welche Waffen registriert sind. Dies solle im Gesetz aufgenommen werden: „1a L’autorità competente rilascia alla persona la lista delle armi registrate“ (TI).

- Es brauche keine Gesetzesanpassung um das Gefahrenpotential effizient und nach-

haltig zu reduzieren; es seien vielmehr präventive Massnahmen ins Auge zu fassen (Swiss Shooting). Eine Rückgabe sei heute bereits möglich und auch Sammeltage seien bereits von den Behörden organisiert worden (Swiss Shooting); es sei präventiv immer wieder auf die Abgabe- und Entsorgungsmöglichkeiten hinzuweisen (OW).

- Gemäss geltendem Gesetz müsse jede Handänderung einer Waffe gemeldet werden

(auch im Erbfall); der Waffenbestand der Schweiz werde dadurch zwangsläufig Eingang in die kantonalen Register finden und eine Nachmeldepflicht erübrige sich damit mit der Zeit (OW, VD, LEWAS, proTELL).

- Es sei fraglich, ob die fehlerhaften, unvollständigen und damit weitgehend nutzlosen

kantonalen Waffenregister nicht vielmehr generell gelöscht werde sollten, was zu einem Sicherheitsgewinn für gesetzestreue Waffenbesitzer führen würde (LEWAS).

- Zur Prävention genügten bereits vorhandene Datenbanken wie DEBBWA (LEWAS).

IV. Generelle Bemerkungen der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser sowie Bemerkungen zu einzelnen Artikeln, die nach dem Entwurf nicht Gegenstand der Revision sind