Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
entzogener Waffen. Deutlich sachgerechter wäre es allerdings, wenn man zudem auch wüsste bzw. mittels einfachem (Online) Zugriffsweg feststellen könnte, welche Angehörige der Armee (noch) über eine Armeewaffe verfügen würden - gerade auch im Zusammenhang mit polizeilichen Interventionen. Auch VD und JU halten fest, der Vollständigkeit halber müsste auch eine Vernetzung mit den militärischen Datenbanken erfolgen, so dass die kantonalen Behörden per Abfrage feststellen könnten, welche Armeewaffe an welche Person abgegeben worden ist.
Für den Kanton ZH wird festgehalten, dass nach geltendem Recht die Statthalterämter für die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen und die Gemeinden für die Ausstellung der allgemeinen Waffenerwerbsbewilligung zuständig sind. Diese kantonale Regelung solle beibehalten werden können.
Art. 32 Abs. 3biswird von 27 Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (AR, AG, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH, SP, CVP, CP, GSOA, KKJPD, KKPKS, SSV). Betreffend Gesetzeswortlaut wird die allen Kantonen zugestellte Stellungnahme der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission, Harmonisierung der Schweizer Polizeiinformatik (SPTK/HPI) vom 30. Juli von den Befürwortenden grossmehrheitlich wörtlich zitiert. Diese beantragt, den vorgeschlagenen Wortlaut wie folgt zu ergänzen: „Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes, den Polizeibehörden der Kantone, fedpol sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Kantone können zu diesem Zweck eine harmonisierte Datenbank führen und bezeichnen dafür ein gemeinsames Organ, das für diese Datensammlung und deren Administration verantwortlich ist.
Dieser Antrag erfasse zwei Elemente:
- Die Zugriffsberechtigung auf die Daten des elektronischen Informationssystems nach Art. 32a Abs. 2 WG ist um die Polizeibehörden der Kantone zu erweitern. Es ist auch im Tätigkeitsbereich der Gefahrenabwehr und im sicherheitspolizeilichen Handeln gestützt auf das Polizeigesetz notwendig, dass die kantonalen Polizeibehörden ohne Zeitverlust Abklärungen in den Waffenregistern tätigen können.
- Zudem ist die gesetzliche Grundlage zu schaffen für die Errichtung der unter Bst. b beschriebenen Datendrehscheibe bzw. harmonisierten Datenbank der Kantone sowie deren Administration unter Bezeichnung des verantwortlichen Organs.
Gemäss SSV sollten auch die kommunalen Polizeibehörden (die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständig bzw. im Rahmen solcher Einsätze auf solche Informationen angewiesen sind) ausdrücklich in Art. 32c Abs. 3bis WG aufgeführt werden. Generell sei zudem sicherzustellen, dass auch die kommunalen Polizeistellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung einen Online-Zugriff auf die Systeme haben (SSV).
6.7 Art. 32j Abs. 2
Die Regelung wird als ein Kernstück der Vorlage ausdrücklich von der SP begrüsst. In Art. 32j Abs. 2 Bst. a sei analog Art. 179e Abs. 2 Bst. c sicherzustellen, dass jene Armeewaffen, welche den Angehörigen der Armee vor 2008 zu Eigentum überlassen worden sind, ebenfalls nachträglich aus dem Archiv der Logistikbasis der Armee in die Waffenplattform einfliessen (SG).