Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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Folgende Anträge und Anregungen werden vorgebracht:

- Es wird beantragt, dass in Übereinstimmung mit den übrigen Mitteilungspflichten gemäss

Abs. 1, 2, 3 und 4 und im Sinne einer einheitlichen Regelung anstelle des Begriffs „Verfahrensleitung“ der Begriff „Strafbehörde“ verwendet wird (GR, ZH).

- Weiter wird beantragt, es sei ergänzend eine Bestimmung zu schaffen, wonach der Füh-

rungsstab der Armee angehalten wird, umgekehrt auch die Zentralstelle des Bundes und die kantonalen Waffenbüros zu informieren, wenn auf Grund der Erkenntnisse aus hängigen internen Verfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass ein Angehöriger der Armee oder Stellungspflichtiger sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte (OW, ZG). Im Grundsatz sollten Personen mit Hinderungsgründen zum Waffenbesitz nach Waffengesetz auch im Militärdienst nicht mit Waffen ausgerüstet werden. Hingegen sei es möglich, dass Personen mit Hinderungsgründen zur Waffenabgabe in der Armee im zivilen Bereich problemlos Waffen besitzen dürften. Deshalb sei zur Beurteilung die Bekanntgabe des konkreten Hinderungsgrundes an die zivilen Behörden wichtig (OW).

- VD stellt den Antrag, es sei die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass die Verfah-

rensleitung Informationen sowohl an zivile (kant. Waffenbüros und „autorité compétente en matière d’exécution des décisions définitives et exécutoires relatives aux séquestres“) als auch an militärische kantonale Behörden weiterleiten könne.

- Begrüsst wird einerseits ausdrücklich, dass den meldepflichtigen Strafbehörden ein gros-

ses Ermessen bei der Einschätzung einer allfälligen Selbst- oder Drittgefährdung eingeräumt, und von einer obligatorischen Meldepflicht bei bestimmten Delikten abgesehen wird (BE). Andererseits wird bemängelt, die Formulierung sei zu unpräzise und es fehlten objektive Kriterien, in welchen Fällen Meldung zu erstatten sei; solche Kriterien würden eine einheitliche Praxis der kantonalen Behörden ermöglichen (GE). BL stellt den Antrag, im Gesetz sei ein Katalog von Delikten aufzunehmen, bei denen eine Meldung erfolgen muss, ohne dass das Erfordernis der ernstzunehmenden Gefahr vorliegen muss.

- Es wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis dem neu eingeräumten Melderecht der

Polizei oftmals eine grössere Bedeutung als der Meldepflicht der Verfahrensleitung zukommen dürfte (SO). Es seien die Feststellungen der Polizisten, die mit der Person über eine längere Zeitspanne in direktem Kontakt stehen und die als erste eventuelle Folgen tragen müssten, zu berücksichtigen bei der Auswertung, die darüber bestimmt, ob Informationen weitergegeben werden (VSPB).

- Es wird angemerkt, die an den Führungsstab der Armee gemeldete Information müsse

rasch an den Kreiskommandanten weitergleitet werden zur vorsorglichen Abnahme der Waffe (VD).

- Es wird darauf hingewiesen, dass der Führungsstab der Armee sich mit den kantonal zu-

ständigen Behörden zwingend über die Belassung der Armeewaffe bei einem in einem Verfahren stehenden Armeeangehörigen absprechen und eine allfällige vorsorgliche Abnahme der Waffe umgehend einleiten müsse (LU, VD); es sei in der Botschaft darzulegen, inwieweit das Militär künftig die (vorsorgliche) Abnahme oder Einziehung der persönlichen Waffe selber vornimmt und in welchen Fällen sie die kantonalen Polizeiorgane um Vollzugshilfe ersuchen soll (BE).

- Nicht zu vergessen seien in diesen Bereichen Meldungen über den weiteren Verlauf der

Verfahren, so dass allenfalls verfügte Hinterlegungen der Armeewaffen auch wieder rückgängig gemacht werden könnten (SG).

- Im erläuternden Bericht zum Vernehmlassungsentwurf wird Folgendes festgehalten: „Soll-

te die zuständige militärische Behörde präzisierende Angaben aus dem Strafverfahren benötigen, kann sie sich an die meldende Behörde wenden.“ Diese Klarstellung im Bericht müsse auch Eingang in die bundesrätliche Botschaft finden (SG).

- Abklärungen über den militärischen Status von beschuldigten Personen seien personal-

und zeitintensiv (AG, BL, VD); denn Informationen des Beschuldigten seien oft falsch, un-