Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht
dizinische Grund verwehrt das Recht auf Armeewaffen“) sei es für den polizeilichen Bedarf wichtig, dass die Begründung aussagekräftig und konkret ist (BE, BL, LU, NE, OW, SZ, UR, VD); in dringlichen Fällen dürfe es nicht zu Zeitverlust durch Nachschlagen von Codes kommen (SZ). Es wird ebenfalls gefordert, medizinische Hinderungsgründe seien in ARMADA gänzlich unverschlüsselt aufzuzeigen (UR). Es müsse ersichtlich sein, ob medizinische Hinderungsgründe wegen psychischer oder physischer Probleme vorhanden sind und ob die Hinderungsgründe auch für den zivilen Bereich gelten (NE, OW, UR). Die zivilen Behörden sollten aus dem ARMADA-Eintrag erkennen können, ob dieser auch für den zivilen Bereich wesentlich ist; dies könne allenfalls sogar als Verweigerungsgrund für den zivilen Waffenbesitz gelten (NE). Ein Vernehmlassungsteilnehmer äussert die Ansicht, die kantonalen Behörden sollten eine Kopie der Verfügung erhalten, in welcher die Gründe aufgeführt sind, weshalb die Waffe entzogen, abgenommen oder nicht abgegeben wurde. Dies würde es den kantonalen Behörden erleichtern, abzuklären, ob auch nach Waffengesetz Gründe bestehen, die gegen den (weiteren) Besitz von Waffen bei einer Person sprechen (ZG). Schliesslich wird beantragt, es sei dafür zu sorgen, dass die zivilen Bewilligungsbehörden gleichermassen Zugang zu militärischen Entscheidgrundlagen (Akten) erhalten und nicht bloss zu den eigentlichen Entscheiden ohne nähere Begründung (BL).
5.4 3. Abschnitt: Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (Art. 179a – 179e)
Die SP äussert sich gesamthaft zum „3. Abschnitt: Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung“ folgendermassen: Der Abschnitt gehe weit über das hinaus, was im Titel über den Vernehmlassungsentwurf angekündigt wird; es handle sich vielmehr um ein umfassendes Informationssystem für die Gesamtheit aller Logistik-, Finanz- und Personaldaten der Armee. Entsprechend sei der Titel des Gesetzesentwurfs wie von der SP gefordert zu ergänzen oder sich in diesem Abschnitt auf „Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen“ zu beschränken; werde dies abgelehnt, fordert die SP, nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern wegen des „Etikettenschwindels“, die Streichung der weit über die Waffenfrage hinausgehenden Zweckbestimmungen in Art. 179b, Buchstaben a, b und e MIG. Werde an der Einrichtung des umfassenden „Informationssystems integrierte Ressourcenbewirtschaftung„ festgehalten, so sei dies noch gründlicher als im erläuternden Vernehmlassungsbericht zu begründen und die datenschutzrechtlichen Aspekte seien in der Botschaft an das Parlament zu erörtern.
Betreffend Art. 179e Abs. 2 Bst. b MIG ist der VSPB der Meinung, korrekterweise seien auch die Behörden der Strafverfolgung, der Staatsanwaltschaften und Polizeikorps in die Bestimmung aufzunehmen; der Wortlaut sei folgendermassen anzupassen:“auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde oder Strafverfolgungsbehörde…“.
Zu Art. 179e Abs. 2 Bst. c MIG bemerkt SG, die Bestimmung lege fest, dass der Zentralstelle Waffen die Identität und die Versicherungsnummer von Angehörigen der Armee, welchen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, die Waffenart und die Waffennummer gemeldet werden. Es sei sicherzustellen, dass jene Armeewaffen, welche den Angehörigen der Armee vor 2008 zu Eigentum überlassen worden sind, ebenfalls nachträglich aus dem Archiv der Logistikbasis der Armee in die Waffenplattform einfliessen.