Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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vollständig und würden nicht als Grundlage für die Informationsübermittlung an die Militärbehörden taugen (AG). Es wird angeregt, im Sinne einer schnellen und unbürokratischen Überprüfung, ob eine Person stellungspflichtig oder der Armee angehörig sei, solle der Verfahrensleitung der Zugang zu den entsprechenden militärischen Datenbanken gewährleistet werden (GR). BL stellt Antrag, es sei festzulegen, wie die Verfahrensleitung in den Besitz der Information kommt, ob eine beschuldigte Person Angehöriger der Armee oder Stellungspflichtiger ist.

- Es wird darauf hingewiesen, Daten aus PISA würden den Strafverfolgungsbehörden heu-

te nur unter bestimmten Umständen bekannt gegeben (Art. 16 Abs. 2 MIG). Der entsprechende Zugang sei zu gewähren, damit in Erfahrung gebracht werden kann, ob eine Person militärdienstpflichtig sei (GR).

- Schliesslich wird festgestellt, eine Meldung im Sinne von Art. 75 Abs. 3biskönne auch

ausserhalb eines Strafverfahrens gegebenenfalls zweckmässig sein (SSV).

Die Bestimmung erfährt insbesondere folgende Kritik:

- Die Einschätzung einer möglichen Fremd- oder Drittgefährdung sei nicht unproblematisch,

biete sie doch einen grossen Ermessensspielraum (AG, BL); für einen seriösen Entscheid seien mit grossem Aufwand Informationen zu beschaffen, die im Strafverfahren in der Regel nicht notwendig sind. Es könne nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sein, ihre Ermittlungen kosten- und personalintensiv nur deshalb auszuweiten, damit über die Meldepflicht an die Armee entschieden werden kann (AG). Weiter könne es zu Ausstandsbegehren führen, wenn die Staatsanwaltschaft, die eine neutrale Haltung einzunehmen habe, eine entsprechende Meldung tätigt (BL).

- Der durch die Meldepflicht ausgelöste Mehraufwand erscheine unverhältnismässig. Si-

chergestellte Armeewaffen würden bereits heute von der Bewilligungsbehörde gemäss Waffengesetz konsequent dem zuständigen Kreiskommando übergeben.(AG)

4. Militärgesetz

4.1 Art. 113 Persönliche Waffe

Drei Teilnehmende äussern sich ausdrücklich zustimmend zur Ausweitung der Hinderungsgründe für die Abgabe der persönlichen Waffe und die Prüfungsmöglichkeit des Gefährdungs- und Missbrauchspotentials sowie die Beschaffung der erforderlichen Informationen (AG, NW, SP)

VSPB wirft die Frage auf, ob eine solche Person überhaupt diensttauglich sei und ein radikalerer Beschluss in diesen Fällen das Verfahren allenfalls erleichtern könne.

Folgende Anmerkungen und Anträge werden gestellt:

- Es sei davon auszugehen, dass die in Art. 113 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. d geregelte

Einsicht in Strafvollzugsakten auch Massnahmenvollzugsakten umfasse und die Botschaft zur Gesetzesvorlage mit einem entsprechenden klärenden Hinweis zu ergänzen (ZH).

- Der Datenaustausch nach Abs. 3 und 6 sollte nicht bloss in eine Richtung funktionieren;

es sei dafür zu sorgen, dass die zivilen Bewilligungsbehörden gleichermassen Zugang zu militärischen Entscheidgrundlagen (Akten) erhalten und nicht bloss zu den eigentlichen Entscheiden ohne nähere Begründung (BL) bzw. sei eine Bestimmung zu schaffen, wonach auch die kantonalen Waffenbüros berechtigt sind, zur Prüfung von Hinderungsgründen ohne Zustimmung der zu prüfenden Person vom VBS militärische Führungsberichte einzuholen (ZG).

- Art. 113 Abs. 3 Bst. c MG sei zu streichen (ZG).