Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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5.5 4. Abschnitt: Informationssystem Verein- und Verbandsadministration (Art. 179g – 179l)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer äussern sich zustimmend zu Art. 179g MIG (UR, OW); dieses Informationssystem helfe bei polizeilichen Kontrollen auf truppeneigenen Plätzen „wilde“ Schützen zu erkennen und diese allenfalls der Justiz zuzuführen (UR). Die Datenabgabe der Gruppe Verteidigung an anerkannte Schiessvereine unterstütze die Bestrebungen, dass Personen, welche keine Waffen besitzen dürfen, nicht an Waffen und Munition herankommen (OW).
Entschieden abgelehnt wird die Einrichtung eines Informationssystems Verein- und Verbandsadministration durch das VBS von der SP. Sie beantragt die Streichung des 4. Abschnittes MIG. Werde die Streichung abgelehnt, sei eventualiter zumindest auch das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration ganz auf das Ziel dieser Gesetzesrevision - die Missbrauchsbekämpfung - auszurichten. Es gebe keinen Grund, die Angehörigen von Schiessvereinen und Landesschützenverbänden von der systematischen Abklärung des Gefährdungs- und Missbrauchspotentials auszuklammern.
Die GSOA wendet ein, der Zugang der Schiessvereine zum VVAdmin scheine unnötig und müsse klarer geregelt werden.
Einige Teilnehmende weisen darauf hin, dass ein ähnlich bezeichnetes Informationssystem bereits betrieben wird (Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes, abgekürzt: VVA SSV), das in der Entstehungsgeschichte der Vorläufer des VVAdmin beim VBS war. Es sei sicherzustellen, dass die beiden Informationssysteme VVA Admin und VVA SSV klar getrennt zu betrachten sind und getrennt betrieben werden. (NW KSG, Swiss Shooting). Swiss Shooting wünscht hierzu die Zusicherung des Gesetzgebers respektive des VBS (SAT), dass es ohne vorgängige schriftliche Zusicherung von Swiss Shooting keinesfalls zu Zugriffen oder allfälligen Datentransfers aus der von Swiss Shooting betriebenen VVA SSV in die VVA Admin kommen darf, um gegenüber den eigenen Schützinnen und Schützen den Datenschutz garantieren zu können. Ein „Datenklau“ sei unter Strafe zu stellen (NW KSG).
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer erachten schliesslich die Datenbekanntgabe gemäss Art. 179k MIG an die AHV, die Steuerämter und die Postfinance als nicht nachvollziehbar (AG, BS, SZ, TI, VD, ZG, SSV). Diese Zugriffsberechtigungen sollen geprüft und begründet werden (TI, VD, SSV). Beantragt wird auch die Streichung dieser Bestimmung bzw. der Bst. d, e und f (SZ, ZG) oder eine Anpassung, wonach die Datenbekanntgabe auf begründetes Gesuch hin lediglich an die AHV und die Steuerämter erfolgt (AG).
6. Waffengesetz
6.1 Art. 25a Abs. 3 Bst. f
Die Ausnahmeregelung - Mitglieder ausländischer Polizeibehörden sollen unter bestimmten Voraussetzungen von Ausnahmen profitieren - habe mit der vom Parlament geforderten Stärkung der Missbrauchsbekämpfung im Umgang mit Waffen wenig zu tun. Es handle sich aber um eine sinnvolle „Verbesserung beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen“ und könne deshalb unterstützt werden (SP). Damit eine homogene