Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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Anwendung der Norm durch die kantonalen Behörden gewährleistet ist, werden aber auch Präzisierungen in der Verordnung oder durch die Zentralstelle Waffen verlangt (TI).
6.2 Art. 32 Bst. b und c (Gebühren)
Einige Teilnehmende äussern sich zustimmend zur vorgeschlagenen Gebührenregelung (BE, SO, SZ, UR, ZH, SP). Bei der Gestaltung des Gebührentarifs solle darauf geachtet werden, dass Waffen und gefährliche Gegenstände in einem formlosen Verfahren durch die Polizei entgegengenommen werden können, ohne dass dabei eine Gebühr anfällt; der Besitzer sollte entschädigungs- und gebührenfrei auf sein Eigentum an einer Waffe verzichten können (SZ). Einigen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern geht die Anpassung zu wenig weit (AG, VD, SSV). Sie würden begrüssen, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen würde, damit definitiv sichergestellte Waffen gar nicht entschädigt werden müssen (AG, VD, SSV). Eine sofortige Vernichtung von definitiv sichergestellten Waffen ohne Entschädigung des Eigentümers wird als wünschenswert erachtet; diese Massnahme würde auch einen Schritt in Richtung „weniger Waffen im Umlauf“ bedeuten (AG). Tendenziell sollten Waffen schon bei kleineren Verstössen beschlagnahmt und entschädigungslos eingezogen werden können (UR). Angeregt wird, es sei in der Botschaft zu erläutern, ob der Erlass einer Beschlagnahmeverfügung unter „Vorkehrungen“ nach Artikel 32 Bst. c WG fällt. Ansonsten sei eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Waffengesetz zu schaffen (BE). Für den Kanton VD wird festgehalten, dass der Regierungsrat am 01.09.2010 verfügt hat, dass Waffen nicht mehr verkauft, sondern zerstört werden (Einzelfälle ausgenommen); der Wert werde entschädigt abzüglich der Kosten für die Aufbewahrung. Schliesslich sei in der italienischen Version des Gesetzestextes der Begriff „utilizzazione“ durch den Begriff „realizzazione“ zu ersetzen (TI).
6.3 Art. 32a Abs. 1 Bst. d-f, Abs. 2 und 3
Die Vernetzung der kantonalen Waffenregister und die Möglichkeit einer raschen, einfachen und umfassenden Abfrage werden von einigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausdrücklich begrüsst (AR, OW, SP, CVP, CP). Dies würde die Verfahrensabläufe und die Informationsbeschaffung bei der Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen und der Vorbereitung polizeilicher Interventionen wesentlich erleichtern (OW). Die CVP ist damit einverstanden, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Vernetzung der kantonalen Waffenregister geschaffen werden, so dass künftig die berechtigten Behörden mit einer einzigen Abfrage sowohl sämtliche kantonalen Waffenregister als auch die vom Bundesamt für Polizei geführte Waffeninformationsplattform ARMADA konsultieren können. Gleichzeitig hält die CVP ausdrücklich fest, dass sie jedoch ein vom Bund geführtes nationales Waffenregister ablehne.
Art. 32a Abs. 1 Bst. d wird von SO ausdrücklich begrüsst und es wird beantragt, es seien den kantonalen Vollzugsbehörden neben der aktiven Meldung mit aussagekräftiger Grundangabe für die angeordnete Massnahme auf begründetes Gesuch hin im Rahmen der Amtshilfe auch die erforderlichen Zusatzinformationen zuzustellen.
Auch die Regelung in Art. 32a Abs. 3, die im Rahmen einer entsprechenden Berechtigung den Zugriff auf die Waffeninformationssysteme des Bundes und der Kantone mit einer einzigen Abfrage ermöglicht, wird von einigen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (ZH, KKPKS). Es wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, es solle eine Datendrehscheibe eingerichtet werden, auf deren Webservice die Kantone die Daten aus ihren Waffenregistern liefern. Jeder Kanton bleibe Datenherr seines Waffenregisters. Der Bund stelle seinerseits das Waffeninformationssystem ARMADA für Abfragen zur Verfügung. Hingegen übermittle