Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten
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er keine Daten auf den Webservice der Kantone. Es werde damit sichergestellt, dass die Datenherrschaft bei den zuständigen Stellen bleibt und dass kein zentrales Waffenregister beim Bund oder mit Bundesbeteiligung entsteht. Damit werde mit dieser Lösung der ablehnende Volksentscheid zur Initiative „Für den Schutz vor Waffengewalt“ respektiert (ZH, KKJPD).
Es wird zu Art. 32a Abs. 3 im Weiteren angemerkt, es sei vorzusehen, dass der Bund die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stellt (JU). TI macht darauf aufmerksam, dass die vorgeschlagene Norm keine genügende Rechtsgrundlage wäre für ein zentrales Register mit Daten von Bund und Kantonen, sondern lediglich für die simultane Abfrage des Systems genüge.
Ablehnend äussert sich die SVP zur Verlinkung der kantonalen Waffenregister: Damit werde quasi ein eidgenössisches Register geschaffen. Diese Umstellung wäre mit grossem Aufwand verbunden und brächte einen bescheidenen Mehrwert, weil illegale Waffen - von denen die grösste Gefahr ausgehe - selbstverständlich nicht verzeichnet seien.
6.4 Art. 32abis (Versichertennummer)
ZH äussert sich zustimmend zur Verwendung der AHV-Versichertennummer im vorgesehenen Umfang. ZG beantragt, zwischen den kantonalen Waffenregistern untereinander und auch zwischen diesen und der Waffeninformationsplattform ARMADA von fedpol sei ein Personenabgleich über die Versichertennummer vorzusehen. Im Meldeverfahren sei die Versicherungsnummer zudem zwingend anzugeben. Ergänzend sei eine Bestimmung zu schaffen, wonach eine Person, die über ein Internet-Portal (wie Suisse ePolice) einen Antrag zum Waffenerwerb stellt oder einen meldepflichtigen Waffenerwerb meldet, in dem elektronischen Formular zwingend ihre Versichertennummer einzugeben hat (ZG).
6.5 Art. 32b Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a-bbis (Inhalte Datenbanken)
Einige Teilnehmer begrüssen, dass auch Personen, die keine Armeewaffe erhalten haben, für die Polizei zugänglich werden (FR, VD). Es wird zudem angeregt, auch PISA-Daten medizinischer Art sollten zugänglich sein (FR).
6.6 Art. 32c Abs. 2ter, 2quater und 3bis (Datenmeldung an VBS und Kantone; Waffenplattform)
Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erachten Art. 32c Abs. 2quaterWG als zentral, um die Zielsetzung der Vorlage zu erreichen (SO, SP). Lediglich dadurch könne ein widersprüchliches Verhalten der Behörden (keine Abgabe bzw. Abnahme/Entzug von Armeewaffen ohne entsprechendes Prüfverfahren bei vorhandenen zivilen Waffen) zeitgerecht verhindert werden (SO). BE begrüsst die Regelung im Grundsatz; Voraussetzung für eine ausreichende Abklärung der kantonalen Vollzugsorgane sei jedoch, dass die Militärbehörden den Kantonen die Erwägungen, die zum Entscheid geführt haben, transparent und nachvollziehbar kommunizierten. Es sei sicherzustellen, dass den kantonalen Behörden nebst der in Art. 32c Abs. 2quatervorgesehenen automatischen Meldung auch die entsprechenden ausformulierten Entscheide und Beschlüsse inklusive der Erwägungen zugestellt werden (BE, VD, ZG). Es seien diesbezüglich Ausführungen in der Botschaft vorzunehmen (BE). TI weist im Weiteren darauf hin, dass nicht nur Angehörige der Armee, sondern weitere Personen (Leih-) Waffen erhalten würden.
Der SSV äussert sich dahingehend, es gehe mit Blick auf Militärwaffen um eine Verbesserung des Informationsaustausches „lediglich“ hinsichtlich nichtabgegebener/ abgenommener/