Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/29: Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen · 26 Seiten

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Projekt Waffenplattform findet 27 ausdrückliche Befürworter (AR, AG, BE, BL, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG, ZH, SP, CVP, CP, GSOA, KKJPD, KKPKS, SSV) Betreffend Gesetzeswortlaut wird die allen Kantonen zugestellte Stellungnahme der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission, Harmonisierung der Schweizer Polizeiinformatik (SPTK/HPI) vom 30. Juli von den Befürwortenden grossmehrheitlich wörtlich übernommen.

III. Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen

1. Titel

Der Titel „Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen“ sei irreführend, weil er nur auf die Hälfte der Gesetzesvorlage zutreffe; vorgeschlagen wird folgende Anpassung des Titels „Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen und Straftaten sowie den Ausbau von Logistik-Datenbanken der Armee“ (SP)

2. Strafgesetzbuch

2.1 Art. 366a (Systematische Nutzung der Versichertennummer)

Eine Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer äussert sich positiv zur systematischen Nutzung der Versichertennummer (BE, FR, GE, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, UR, VD, ZH, FDP, VSPB, GSOA). Dies sei zweckmässig, um Verwechslungen oder Doppeleintragungen möglichst auszuschliessen (LU, VD, SZ, VSPB). Der Zugriff auf das Strafregister sei zentral zur Abklärung von Hinderungsgründen (Art. 8 Abs. 2 WG) (NE, VD). Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer fordern für die kantonalen Behörden eine Gewährung bzw. Beschleunigung der Zugriffsmöglichkeit auf VOSTRA (LU, NE, VD). Mehrere Teilnehmende erachten Vorkehren zur Sicherstellung des Datenschutzes als wichtig und heben die Regelung in Art. 366a Abs. 3 positiv hervor, wonach die Nummer nur für die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einsehbar ist und anderen Behörden sowie Privatpersonen der Zugang zu dieser Datenbank verwehrt bleibt (LU, FR, VSPB, FDP). BE erachtet es als richtig, dass die Bestimmung als „kann-Vorschrift“ ausgestaltet ist und somit eine Berechtigung - nicht Verpflichtung - der Behörden darstellt, die Versichertennummer zu verwenden (so könne es beispielsweise nicht Sache der Staatsanwaltschaft sein, diese bei allen beschuldigten Personen zu eruieren).

Sieben Teilnehmende äussern sich kritisch (VD, SSV) bis ausdrücklich ablehnend (AG, BS, SP, Grüne, ÖDSB) zu dieser Bestimmung.

Folgende kritische Bemerkungen und Anregungen werden vorgebracht:

- Laut Motion 13.3003 ziele die Verwendung der AHV-Nummer allein darauf ab, den Ab-

gleich zwischen den gelieferten VOSTRA-Daten und den beim VBS vorhandenen Daten zu erleichtern. Der Vernehmlassungsentwurf schlage nun aber vor, die AHV-Nummer