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Vernehmlassung 2014/86: Zusammenarbeit E-Government Schweiz ab 2016 · 39 Seiten

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Anhörung bei den Fachstellen zu E-Government Schweiz ab 2016

klärt

 Einige Kantone haben das Potential von E-

Government erkannt und entsprechende  Keine verbindliche Roadmap, keine konkre-Strukturen geschaffen. ten Zielvorgaben

 Überschneidungen und Doppelspurigkeiten bei der Umsetzung von Vorhaben

 Wichtige Projekte / Vorhaben wie z.B. IAM kommen zu wenig schnell voran, da nicht national koordiniert.

 Solide Basisdienste, die dem Verbund der Verwaltungen praktischen Nutzen bringen, fehlen weitgehend.

 Termingetrieben entstehen nach wie vor viele dezentrale Insellösungen.

Finanzierung

Stärken + Schwächen-

 Gemeinsam finanzierter Fonds für Aktions-  Für die Menge und Bedeutung der Vorhaben

plan sind die Mittel im Aktionsplan von 2.4 Mio p.a. sehr gering.

 Definiertes Vorgehen und Kriterien

 Fehlende Transparenz beim Einsatz von  Etabliertes Controlling

Mitteln, z.B. Aktionsplan

 Finanzierung über eigene Mittel der ffO führt

 Ressourcen verteilt statt gebündelt

zu klarer Governance

 Die Vergabe der Mittel und die Auftragserteilung an die Vorhaben im Aktionsplan erfolgen jährlich und meist sehr spät.

 Die Frage, ob ein Auftrag erfolgt und in welcher Höhe Mittel gesprochen werden, führt zu (grossen) Zeitspannen der Ungewissheit für die in die Projekte involvierten Auftragnehmenden.

 Es ist für die ffO wegen der jährlich wiederkehrenden Zuteilung der Mittel aus dem Aktionsplan schwierig, die Projekte zu planen und zielführend voranzutreiben.

 Das Controlling wird in den ffO zum Teil nicht als unterstützend sondern hemmend erlebt.

Betriebsorganisation

Stärken + Schwächen-

 Unklarer Betrieb von Basisinfrastrukturen und Anwendungen

 Mehrfach ähnliche Betriebsorganisationen mit oft gleichen Vertretern in der Steuerung oder in Fachvertretungen.

• Klare Idee und Führung fehlen.

Leistungserbringer

Stärken + Schwächen-

 Bestes Angebot kann genutzt werden.  Wenig Unterstützung in diesem Bereich

 Rechtsunsicherheiten bei ‚Weitergabe’ von individuell entwickelten Lösungen (Lizenzierungen / Beschaffungsrecht)