Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Mit den Massnahmen im Bildungsbereich ist die Attraktivität der Pflegeberufe gesteigert worden. Zum einen ist davon auszugehen, dass dies der Personalknappheit im Pflegebereich entgegenwirkt. Ob die dadurch ausgelöste Entwicklung ausreicht, um die in Zukunft zusätzlich erforderlichen Pflegefachpersonen zu generieren, kann heute nicht beurteilt werden. Dies vor allem deshalb, weil das Angebot an Pflegefachpersonen durch Faktoren, die sich im Wandel befinden, beeinflusst wird. Auch die Beziehung der Schweiz zu den Ländern der EU, aus denen viele in der Schweiz tätigen Pflegefachpersonen stammen, hat hier einen grossen Einfluss.
Nach Artikel 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Nach Artikel 7a KLV beträgt der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Krankenpflege zu Hause
- für die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination durch Pflegefach-
frauen und Pflegefachmänner sowie durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Fr. 79.80 pro Stunde, und
- für Leistungen der Grundpflege Fr. 54.60 pro Stunde.
Den Versicherten dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten Beitrages überwälzt werden, und die Kantone regeln die Restfinanzierung. Sollte sich ein Markt bilden für Pflegefachpersonen mit Ausbildungen vor allem auf der Tertiärstufe und sollten diese nicht nur Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination erbringen, sondern auch solche der Grundpflege, ist zu erwarten, dass früher oder später Ansprüche in Bezug auf eine bessere Entlöhnung manifest werden. Je mehr die Pflegefachpersonen mit Ausbildung auf der Tertiärstufe zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochstehenden Versorgung benötigt werden, desto eher ist davon auszugehen, dass sie den Anspruch auf eine ihrer Ausbildung entsprechenden Entschädigung durchsetzen können, mit den entsprechenden Kostenfolgen für Versicherer, Versicherte und Kantone.
Zur Frage, wie sich die vorgeschlagene Verlagerung gewisser Kompetenzen von Ärztinnen oder Ärzten hin zu Pflegefachleuten auswirken wird, lassen sich lediglich Hypothesen formulieren. Wenn die dazu befugten Pflegefachpersonen selbst bestimmen können, welche Leistungen sie erbringen, besteht einerseits theoretisch ein Anreiz, mehr Leistungen zu erbringen als im Fall, in dem die Erbringung von Leistungen ohne ärztliche Anordnung nicht möglich ist. Ob diese Kostenfolgen beziehungsweise eine solche Mengenausweitung in der Folge der vorgeschlagenen Gesetzesänderung tatsächlich eintreten werden, kann nicht vorhergesagt werden. Die Statistiken zeigen immerhin, dass mit einer zunehmenden Zahl der Leistungserbringer auch mehr Leistungen erbracht werden. Anderseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Ärztinnen und Ärzte entlastet werden, wenn sie gewisse Pflegeleistungen – insbesondere solche der Grundpflege zu Hause oder im Pflegeheim – nicht mehr anordnen müssen. Ob dies in der Praxis zu einer spürbaren Entlastung und somit zu Kosteneinsparungen führen wird, lässt sich im Voraus kaum fundiert abschätzen.