Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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fachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes bzw. einer Ärztin erbringen können. Die Behandlungspflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV werden die Pflegefachpersonen auch in Zukunft auf Anordnung eines Arztes bzw. einer Ärztin erbringen. Entsprechend werden die Pflegefachpersonen in jenen Fällen unter Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 KVG subsumiert.

Die ausdrückliche Nennung der Pflegefachpersonen in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2bis KVG ändert jedoch nichts daran, dass aus Sicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Spital der abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleibt und die Pflegeleistungen im Rahmen der Pauschalen gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG vergütet werden.

Art. 25a Abs. 1 und 2

Artikel 25a KVG wurde von den Eidgenössischen Räten im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen30 und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Im Gegensatz zur vormals in Artikel 25 festgehaltenen Regelung, wonach die obligatorische Krankenpflegeversicherung auch die Kosten der ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder in einem Pflegeheim erbrachten Pflegemassnahmen übernahm, leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung, gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 KVG, seit Anfang 2011 einen Beitrag an die Pflegeleistungen. Die Regelung der Restfinanzierung obliegt den Kantonen.

Für die Behandlungspflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV wird weiterhin eine ärztliche Anordnung bzw. ein ärztlicher Auftrag erforderlich sein. Für diesen Fall ist neu Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe a KVG formuliert worden.

Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe b KVG steht für die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV) sowie der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV), die ohne ärztliche Anordnung bzw. ohne ärztlichen Auftrag durch Pflegefachpersonen erbracht werden.

Bestehen bleibt jedoch in jedem Fall das Erfordernis eines ausgewiesenen Pflegebedarfs, damit der Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entrichtet wird.

Neu eingeführt wurde mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung das Konzept der Akut- und Übergangspflege. Wenn sie sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweist, wird sie von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Somit wird nicht ein Beitrag entrichtet, sondern eine Pauschale vergütet. Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren die Pauschalen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll in Bezug auf die Akut- und Übergangspflege das Erfordernis der alleinigen ärztlichen Anordnung entfallen. Neu muss die Anordnung der Akut- und Übergangspflege des Arztes gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson erfolgen. Eine solche Regelung entspricht im Übrigen der schon heute in vielen Spitälern ausgeübten Praxis.

30 AS 2009 3517