Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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2 Ausgangslage

2.1 Pflegefachpersonen

2.1.1 Allgemeines zur Bildungssystematik der Gesundheitsberufe

Mit der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 wurde dem Bund die Regelungskompetenz über sämtliche Berufsbildungsbereiche übertragen. Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz von 2004 und der Teilrevision des Fachhochschulgesetzes 2005 wurden die Gesundheitsberufe auch auf Gesetzesstufe integriert3. 2006 haben Volk und Stände neue Verfassungsbestimmungen zur Bildung gutgeheissen, die unter anderem eine einheitliche Steuerung des gesamten Hochschulbereichs vorsehen.

Durch die Einführung neuer Kompetenzen und Verantwortlichkeiten hat diese Revision der Bildungssystematik ein neues Gesicht verliehen. Das gilt auch für die Bildungsgänge, die zu einem Gesundheitsberuf führen. Das Schema Schweizerische Bildungssystematik Gesundheit (Anhang 1) zeigt die verschiedenen angebotenen Bildungsstufen und -wege gemäss der schweizerischen Bildungssystematik im Bereich der Gesundheitsberufe4. Der Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, systematische Übersichtsarbeit5, Dossier 24, 2013, bietet eine vollständige Übersicht über die aktuellen Aus- und Weiterbildungen, die Berufsbilder sowie die altrechtlichen Abschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung. Die Tabelle Übersicht der Aus- und Weiterbildungsabschlüsse Pflege und Betreuung (Anhang 2) aus dem Obsan-Bericht bietet eine vollständige Übersicht über das Ausbildungsangebot.

2.1.2 Bildungsgänge für den Pflegefachberuf

Für den Pflegefachberuf gibt es derzeit zwei Bildungsgänge:

- Berufsbildung an einer höheren Fachschule (HF, Tertiärstufe B) für einen Abschluss als diplomierte Pflegefachperson HF;

- Ausbildung an einer Fachhochschule (FH, Tertiärstufe A) für einen Abschluss als Bachelor of Science FH in Pflege.

Zwei Gesetzgebungen definieren die Anforderungen an diese Bildungsgänge. Zum einen reglementiert das Berufsbildungsgesetz6 (BBG) die Bildungsgänge der höheren Pflegefachschulen, wo das Pflegefachdiplom HF erworben werden kann. Die Kompetenzen, über die die Diplomierten verfügen müssen, werden im Rahmenlehrplan für den Bildungsgang Pflege zur dipl. Pflegefachfrau HF / zum dipl. Pflegefachmann HF präzisiert. Dieser wurde am 4. September 2007 von der OdASanté und der Schweizerischen Konferenz Pflegebildungen im Tertiärbereich (SKP) erlassen und am 24. September 2007 vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

3 Seit 2005 fallen die FH-Studiengänge im Gesundheitswesen in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Sie werden daher in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen vom 2. September 2005 (SR 414.712) geregelt.

4 www.odasante.ch > Bildungssystematik >Grafik mit Berufen

5 Siehe www.obsan.ch > Publikationen > Obsan Dossier 24.

6 SR 412.10, per 1. Januar 2004 in Kraft getreten.