Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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Die Patientensicherheit wird dadurch gewährleistet, dass die Pflegefachleute genau wie die universitären Medizinalberufe dafür verantwortlich sind, dass sie ihre Leistungen im Rahmen ihrer im Laufe der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen erbringen.

Aufgrund ihrer Ausbildung sind diplomierte Pflegefachkräfte (sowohl mit HF-Diplom als auch mit Bachelor FH) namentlich in der Lage, selbstständig eine Pflegediagnose zu stellen, den Pflegebedarf zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie haben jedoch weder die Fähigkeit noch die Kompetenzen, beim Stellen einer medizinischen Diagnose den Arzt oder die Ärztin zu ersetzen.

2.1.5 Ausbildungen auf Sekundarstufe II für Berufe im Pflegebereich

Mit der Einbindung der Gesundheitsberufe in die schweizerische Bildungssystematik kam es zu einer Diversifizierung der Qualifikationen und zur Entstehung neuer Berufe im Pflegebereich.

Auf Sekundarstufe II werden nun mehrere Ausbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) angeboten, und zwar für folgende Berufe:

- Fachfrau/-mann Gesundheit (FaGe);

- Fachfrau/-mann Betreuung (FaBe);

- Medizinische/-r Assistent/-in.

Auf Sekundarstufe II wird auch ein eidgenössisches Berufsattest als Assistent/-in Gesundheit und Soziales (AGS) angeboten.

Diese Ausbildungen führen zu Berufen, die allgemein als Pflegeberufe oder Hilfspflegeberufe bezeichnet werden. Diese Berufe sind nicht mit dem Pflegefachberuf zu verwechseln.

Ihr Berufsbild und ihr Kompetenzbereich werden aufgrund des Berufsbildungsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen in Rahmenlehrplänen definiert. Der Obsan-Bericht Bildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung, systematische Übersichtsarbeit12, Dossier 24, 2013, beinhaltet einen Kurzbeschrieb der Berufsbilder.

Diese Berufe wirken eigenständig (im fachlichen Sinne und nicht im Sinne von wirtschaftlich selbstständig) in ihrem Kompetenzbereich und auf Anweisung bei medizinisch-technischen Leistungen.

Diese Berufe sind gemäss den derzeit gültigen kantonalen Reglementierungen nicht zur selbstständigen Ausübung befugt. Sie sind ebenfalls dafür verantwortlich, dass sie ihre Leistungen im Rahmen der während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen erbringen.

2.1.6 Statistik des Pflegefachberufs

Das allgemeine Konzept zur Schätzung des Pflegefachpersonals in der Schweiz besteht darin, die im Pflegebereich tätigen Personen in Spitälern, Pflegeheimen und

12 Siehe www.obsan.ch > Publikationen > Obsan Dossier 24.