Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
anhin haben die Niederlande (22.12.2009) ratifiziert und 13 weitere Staaten unterzeichnet.
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 sowie die revidierte Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996 statuieren in Artikel 12 das Recht auf soziale Sicherheit. Die Schweiz hat die beiden Abkommen nicht ratifiziert.
6.3 Vereinbarkeit der Vorlage mit dem europäischen Recht
Bei der vorliegenden parlamentarischen Initiative geht es um die Aufwertung des Berufsstatus der Pflegefachpersonen. Das in der Schweiz anwendbare europäische Recht setzt für diesen Bereich keine Normen fest. Die Staaten können diese Aspekte nach eigenem Ermessen bestimmen. Deshalb steht die Vorlage im Einklang mit dem von der Schweiz übernommenen europäischen Recht.
7 Rechtliche Grundlagen
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Diese Gesetzesvorlage stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, der dem Bund eine umfassende Kompetenz in Bezug auf die Krankenversicherung verleiht.
7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung notwendigen Regelungskompetenzen (Erlass der Vollzugsbestimmungen) werden dem Bundesrat in Artikel 96 KVG delegiert.
7.3 Erlassform
Es handelt sich um die Änderung eines Bundesgesetzes.