Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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(BBT) genehmigt. Der Rahmenlehrplan ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die revidierte Version des Rahmenlehrplans Pflege HF gilt seit dem14. Februar 2011. Gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) muss der Rahmenlehrplan "periodisch überprüft und den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen angepasst" werden (MiVo-HF Art. 7 Abs. 4).
Auszug aus dem Rahmenlehrplan „Pflege“
Die Tätigkeiten der diplomierten Pflegefachperson HF umfassen ein breites Spektrum von Aufgaben der Gesundheitsversorgung:
- die Pflege und Betreuung von physisch und psychisch kranken und behinderten Menschen in allen Lebensphasen und mit unterschiedlichen soziokulturellen Hintergründen;
- die Prävention von Krankheiten und die Gesundheitsförderung;
- die Mitarbeit bei der Entwicklung von politischen Strategien zur Förderung der langfristigen Gesundheit der Bevölkerung;
- usw.
Die Tätigkeiten lassen sich anhand des Kontinuums der Pflege folgendermassen gliedern:
- Gesundheitserhaltung und -förderung, Prävention
- akute Erkrankungen
- Rekonvaleszenz und Rehabilitation
- Langzeitpflege
- palliative Pflege und Betreuung
Die diplomierte Pflegefachperson HF trägt die fachliche Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess und für die Ausführung der organisatorischen und medizinisch-technischen Aufgaben, welche ihr delegiert wurden. Sie arbeitet effizient, analytisch, systematisch, evidenzbasiert und reflektiert. Sie berücksichtigt ethische und rechtliche Prinzipien, den Gesundheitszustand, die Bedürfnisse und Ressourcen, das Alter, das Geschlecht, die Biografie, den Lebensstil und die soziale Umgebung der Patientinnen/Patienten sowie das kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld. […]
(Quelle: www.sbfi.admin.ch/bvz/hbb/index.html?lang=de&detail=1&typ=RLP&item=17)
Zum anderen regelt das derzeitige Fachhochschulgesetz7 (FHSG) die Anforderungen an die Studiengänge Bachelor of Science und Master of Science an den FH. Es bildet den gesetzlichen Rahmen für den Abschluss Bachelor of Science (BSc.) in Pflege, mit dem der Pflegefachberuf ausgeübt werden kann. Das FHSG wird durch das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)8 ersetzt, das den Gesetzgebungsauftrag des neuen Verfassungsartikels 63a9umsetzt. Dieser neue Verfassungsartikel verpflichtet Bund und Kantone, gemeinsam für einen wettbe-
7 SR 414.71, per 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
8 BBl 2011 7455
9 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 angenommen.