Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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schen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Die Regelung wurde 1995 beschlossen und nur einmal an die geänderten Kompetenzen des Bundes angepasst. Seit Inkrafttreten des KVG hat sich die Bildungssystematik im Bereich der Gesundheit in wesentlichen Punkten geändert (vgl. Anhänge 1 und 2). Neue Bildungsgänge wurden geschaffen, insbesondere auf Fachhochschulebene. Im Zusammenhang mit der Zuweisung der neuen Kompetenzen an die Pflegefachpersonen wird auf Verordnungsebene zu klären sein, welche Abschlüsse für die direkte Erbringung der Leistungen und welche für die Erbringung der Leistungen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Voraussetzung bilden, damit die Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden können.

Art. 40a Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Eine Minderheit (Bortoluzzi, de Courten, Parmelin) beantragt, dass Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die auf eigene Rechnung und ohne ärztliche Anordnung selbständig tätig sind, keinen Anspruch auf Abgeltung ihrer Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben sollen. Für die Zulassung der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner zur direkten Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung soll die Vertragsfreiheit gelten. Absatz 2 hält deshalb fest, dass der Abschluss eines Zulassungsvertrages mit einem oder mehreren Versicherern erforderlich ist. Die Regelung der Einzelheiten wird dem Bundesrat übertragen.

Art. 55a

Mit Beschluss der Eidgenössischen Räte vom 21. Juni 2013 zur Änderung des KVG wurde die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wieder eingeführt. Die Bestimmung trat am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016. Sie gilt für Ärztinnen und Ärzte mit der Ausnahme jener, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Mit der erneuten geplanten Neuregelung der Steuerung des ambulanten Bereiches sollen die Kantone die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht haben, die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regulieren. Dabei sollen sie sich an Qualitätskriterien orientieren. Diese Regulierung kann alle Leistungserbringer betreffen, nicht nur die Ärzte und Ärztinnen, und muss die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich berücksichtigen. Mit dem vorgeschlagenen Artikel 55a Absatz 1 Buchstaben c und d wird die Kompetenz der Kantone zur bedarfsabhängigen Zulassung in Bezug auf die Pflegefachpersonen explizit festgehalten.

Übergangsbestimmung

Der Bundesrat wird mit der Übergangsbestimmung beauftragt, dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Bericht über eine Wirkungsanalyse vorzulegen, die sich insbesondere zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung äussert.