Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Leistungserbringer werden im Gesetz abschliessend aufgezählt. Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG verweist auf die Personen und Organisationen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
Die Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, sind in Artikel 46 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)27 abschliessend genannt: Es sind dies, neben den Pflegefachpersonen, die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen, Logopäden und Logopädinnen sowie die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen. Diese Unterscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass der Arzt oder die Ärztin eine „Scharnierfunktion“ übernehmen und eine Koordination von Diagnose und Therapie sicherstellen soll.
Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen können nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG auch Organisationen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin tätige Personen beschäftigen. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Organisationen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen können, sind in den Artikeln 51 bis 52b KVV festgehalten. Pflegefachpersonen sind namentlich in Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause beschäftigt. Analog zum Spital und zum Pflegeheim tritt in dieser Konstellation nicht die Pflegefachperson, sondern die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Leistungserbringer auf.
2.4.2 Die Zulassung der Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Artikel 49 KVV hält die Bedingungen fest, welche die Pflegefachfrauen28 und Pflegefachmänner erfüllen müssen, damit sie zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Sie haben nachzuweisen
a. das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, das von einer von
den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle anerkannt oder als gleichwertig anerkannt worden ist, oder ein nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung anerkanntes Diplom;
b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Pflegefachfrau oder einem Pfle-
gefachmann, die oder der nach dieser Verordnung zugelassen ist, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Pflegefachfrau oder eines Pflegefachmanns, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
27 SR 832.102
28 Unter dieser Bezeichnung sind auch die die Pflegefachpersonen mit einem Bachelor- Diplom auf Fachhochschulstufe eingeschlossen. Hingegen sind die Pflegeberufe auf Sekundarstufe II nicht eingeschlossen II (s. Ziff. 2.1.4).