Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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sation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder einem Pflegeheim arbeiten oder ob sie selbständig auf eigene Rechnung tätig sind:

- Pflegefachpersonen sollen in Artikel 25 Absatz 2 KVG explizit als Erbringer von Pflegeleistungen genannt werden, die in einem Spital durchgeführt werden. Dies soll ihre Stellung im Hinblick auf die spitalinterne Organisation und Aufgabenverteilung stärken. Die ausdrückliche Nennung der Pflegefachpersonen ändert jedoch nichts daran, dass aus Sicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Spital der abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleibt und die Pflegeleistungen im Rahmen der Pauschalen gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG vergütet werden.

- Ist im Anschluss an einen Spitalaufenthalt eine Akut- und Übergangspflege notwendig, so sollen ein Arzt oder eine Ärztin und eine Pflegefachperson diese Leistungen im Spital neu gemeinsam anordnen (Art. 25a Abs. 2 KVG). Auch in diesem Bereich soll die Stellung der Pflegefachpersonen gestärkt und ihr spezifisches Wissen besser berücksichtigt werden. An der Vergütung der Leistungen ändert sich nichts (Artikel 25a Absatz 2 KVG).

- Pflegefachpersonen, die in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder in einem Pflegeheim angestellt sind, sollen die vom Bundesrat bezeichneten Pflegeleistungen gestützt auf eine Bedarfsabklärung, aber ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können (Artikel 25a Absatz 1 KVG). Damit soll im Gesetz eine Situation abgebildet werden, die vielerorts bereits Realität ist: Bisher müssen die pflegerischen Leistungen zwar ärztlich angeordnet werden, doch heissen der Arzt oder die Ärztin faktisch in vielen Fällen den vom Pflegefachpersonal erhobenen Pflegebedarf gut. Abrechnungsberechtigte Leistungserbringer bleiben die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder das Pflegeheim.

- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die selbständig auf eigene Rechnung tätig sind, sollen die vom Bundesrat bezeichneten Pflegeleistungen gestützt auf eine Bedarfsabklärung, aber ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag durchführen und selber gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen können.

Es ist schwierig abzuschätzen, wie sich diese neue Regelung auf die Menge der erbrachten Pflegeleistungen auswirken wird. Als flankierende Massnahme soll der Bundesrat deshalb die Kompetenz erhalten, die Zulassung von Pflegefachpersonen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Artikel 55a KVG, der die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung regelt, soll entsprechend ergänzt werden.

Zudem soll der Bundesrat mit einer neuen Übergangsbestimmung beauftragt werden, dem Parlament spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung einen Bericht über eine Wirkungsanalyse vorzulegen, die insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung darstellen soll.