Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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Eine Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz) beantragt, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, nach Konsultation der zuständigen Pflegefachpersonen von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden. Das spezifische Wissen der Pflegefachpersonen soll künftig besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll jedoch klargestellt werden, dass die Kompetenz für die Anordnung solcher Leistungen beim Arzt oder bei der Ärztin bleibt.
Art. 33 Abs. 1bis
Das Konzept der Umschreibung der Leistungspflicht nach Artikel 33 Absatz 1 KVG bedeutet, dass grundsätzlich alle ärztlichen Leistungen vergütet werden, wenn nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Pflichtleistungscharakter von diagnostischen und therapeutischen Arztleistungen wird damit implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Die von Ärztinnen und Ärzten bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen werden damit grundsätzlich vergütet, sofern in Anhang 1 KLV keine Sonderregelung festgehalten ist.
Für Leistungen der Pflegefachpersonen soll aber das Vertrauensprinzip nicht gelten, entsprechend ist in Artikel 33 Absatz 1bis KVG festgehalten, dass der Bundesrat die Kompetenz erhält, die Leistungen zu bezeichnen, die
von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden, d.h. die Behandlungspflege (vgl. Art. 33 Abs. 1bis Bst. a KVG);
von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden, d.h. die Abklärung, Beratung und Koordination sowie Grundpflege (vgl. Art. 33 Abs. 1bis Bst. b KVG); sowie
gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, d.h. Leistungen der Akut- und Übergangspflege (vgl. Art. 33 Abs. 1bis Bst. c KVG).
Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis
Artikel 35 Absatz 2 KVG nennt die Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind. Neu werden die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in Buchstabe dbis explizit genannt, dies für die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a KLV sowie der Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV, die die Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes bzw. einer Ärztin erbringen können. Die Behandlungspflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden die Pflegefachpersonen auch in Zukunft auf Anordnung eines Arztes bzw. einer Ärztin erbringen. Entsprechend werden die Pflegefachpersonen in jenen Fällen unter Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG subsumiert. Es ist davon auszugehen, dass, wie bis anhin, ein Teil der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner selbständig und auf eigene Rechnung tätig ist, dass die Mehrheit jedoch in einem Spital oder in einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt ist.
Auf Verordnungsebene ist geregelt, welchen Bildungsabschluss die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner nachweisen müssen, damit sie zu Lasten der obligatori-