Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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gen müssen, werden vom Bundesrat noch definiert und in einer entsprechenden Bundesverordnung verankert.
Die Anforderungen an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HF), inkl. jene für die Pflege, werden weiterhin im BBG20 definiert.
Da der Bereich der Gesundheitsberufe hohe Risiken für die Patientinnen und Patienten bergen kann, sieht die Vorlage eine Bewilligungspflicht für die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung vor. Der Ausdruck «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung»21 geht weiter als der Begriff «selbstständige Berufsausübung»: Er umfasst auch Personen, die berufliche Verantwortung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tragen. Dieses gesamtschweizerisch harmonisierte Konzept gewährleistet, dass die Verantwortung für eine Behandlung bei einer entsprechend geschulten Fachperson liegt. Diese Bewilligungspflicht wird mit Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen kombiniert. So trägt das GesBG zur Gewährleistung der Versorgungsqualität und der Patientensicherheit bei.
Die Gesetzgebung für die privatwirtschaftliche Berufsausübung ohne eigene fachliche Verantwortung bleibt Sache der Kantone. Ausserdem ist der Bund nicht für die Reglementierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten zuständig.
Ein erklärtes bildungs- und gesundheitspolitisches Ziel in der Pflege ist die Berechtigung sowohl des HF-Diploms Pflege wie auch des Bachelordiploms FH Pflege zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung. Durch beide Ausbildungen werden Kompetenzen erworben, die für eine qualitativ hochwertige Berufsausübung Gewähr bieten und die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Ausbildungsangebote auf beiden Bildungsstufen verbreitern das Feld für die Rekrutierung geeigneter Gesundheitsfachleute und die Ausschöpfung des Nachwuchspotenzials, was gerade im Hinblick auf die Linderung des Fachkräftemangels von erstrangiger Bedeutung ist. Die beiden Diplome werden im GesBG gleichgestellt mit Bezug auf:
- die Bewilligungserteilung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
- die Berufspflichten sowie entsprechende Disziplinarmassnahmen.
Es ist ausserdem festzuhalten, dass die Pflegeberufe mit Ausbildung auf Sekundarstufe II derzeit vom Vorentwurf zum neuen GesBG nicht betroffen sind.
20SR 412.10
21Der Begriff «privatwirtschaftliche Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung» steht in
Zusammenhang mit den gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 BV). Als privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 BV gilt eine Erwerbstätigkeit, die der Erwirtschaftung eines Gewinns oder eines Einkommens im Sinne
des Privatrechts dient. Sie umfasst sowohl die unselbstständigen Tätigkeiten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens) als auch die selbstständigen Tätigkeiten, und zwar sowohl die im Nebenerwerb als auch die im Haupterwerb ausgeübten Tätigkeiten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne der Artikel 27 und 95 BV, wenn es sich um eine Aufgabe handelt, die von staatlichen oder staatlich eingerichteten Stellen wahrgenommen wird und die dem öffentlichen Recht unterstehen. Vorliegend ist die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 10 auf diejenigen Personen beschränkt, die privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind.