Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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Heute gibt es eine sehr kleine Gruppe von selbständigen Pflegefachpersonen, die auf eigene Rechnung tätig sind. Gemäss der Spitex-Statistik des BFS von 2012 ist von ungefähr 650 Pflegefachpersonen auszugehen sowie von 273 Organisationen mit Erwerbscharakter und 671 privat- und öffentlichrechtlichen Organisationen ohne erwerbswirtschaftlichen Charakter31. Es ist nicht bekannt, wie sich diese Gruppe verhält und weiterentwickelt. Es ist aber zu erwarten, dass sich Organisationen bilden bzw. bestehende Organisationen weiterentwickeln, die sich zunehmend auf den hier angesprochenen Pflegebereich der Grundpflege spezialisieren und mehr Leistungserbringer entsprechend mehr Leistungen erbringen werden. Diese künftigen Entwicklungen sind aber nicht absehbar. Weil die Richtung und Stärke der verschiedenen Entwicklungstendenzen nur schwerlich abgeschätzt werden können, lassen sich Kostenfolgen nicht ausweisen. Sicher ist lediglich, dass aufgrund der im KVG enthaltenen Finanzierungsregelungen (Spitalfinanzierung, Pflegefinanzierung) allfällige Mehrkosten sowohl zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Patientinnen und Patienten als auch zu Lasten der der Kantone gehen würden, denn die Kantone übernehmen mindestens 55 Prozent der leistungsbezogenen Pauschalen beim Spitalaufenthalt sowie einen grossen Teil der bei der Pflege zu Hause und im Pflegeheim anfallenden Restkosten. Die Versicherer haben dabei ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Wirtschaftlichkeit von Pflegeleistungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob die Leistungen mit oder ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden (s. Ziff. 5.2).

In Übrigen ist davon auszugehen, dass auch andere Berufsgruppen die gleichen Forderungen stellen wie die Pflegefachpersonen32 und dass die Gesetzesänderung präjudiziellen Charakter haben kann.

5.2 Vollzugstauglichkeit

Seit Inkrafttreten des KVG hat sich die Bildungssystematik im Bereich der Gesundheit in wesentlichen Punkten geändert (s. Ziff. 2.1). Zwar wurde mit der vom Bundesrat am 3. Dezember 2004 beschlossenen Änderung von Artikel 49 KVV, der die Voraussetzungen festhält, die Pflegefachpersonen erfüllen müssen, damit sie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können, den neuen Kompetenzen des Bundes Rechnung getragen33. Grundsätzlich wurde der Artikel jedoch so belassen, wie er seit Inkrafttreten des Gesetzes Gültigkeit hat. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung erhalten die Pflegefachpersonen mehr Kompetenzen. Damit sichergestellt ist, dass die direkt zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätigen Pflegefachpersonen die dafür erforderlichen Anforderungen erfüllen, hat der Bundesrat gestützt auf die neue Bildungssystematik festzulegen, über welchen Fähigkeitsausweis beziehungsweise welchen höheren Fachschul- oder Fachhochschulabschluss eine Pflegefachperson verfügen muss, um ohne ärztliche Anordnung beziehungsweise ohne ärztlichen Auftrag Leistungen der Abklärung sowie der Grundpflege, eingeschlossen solche der psychiatrischen Grundpflege, vorzunehmen. Artikel 49 KVV wird entsprechend anzupassen sein.

31 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/14/03/05/key/02.html

32 Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG Aktueller Stand der schweizerischen Diskussion über den Einbezug von hoch ausgebildeten nichtärztlichen Berufsleuten in der medizinischen Grundversorgung, Bern November 2013

33 AS 2004 5075