Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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Wie sich der Pflegeleistungs- und Personalbedarf entwickeln könnte, hat das Obsan im Rahmen der Studie „Gesundheitspersonal in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Perspektiven bis 2020“ untersucht, die 2009 publiziert wurde.25 Die Prognosen betreffen die Spitäler, die Alters- und Pflegeheime sowie die Spitex-Dienste. Sie gehen im Referenzszenario vom „mittleren“ Bevölkerungsszenario des BFS, einer Verkürzung der Hospitalisationsdauer und einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der älteren Bevölkerung aus. Ausgehend von diesen Hypothesen könnte der Bedarf an Pflegeleistungen von 2006 bis 2020 wie folgt zunehmen: Hospitalisationstage +2,4 Prozent, Beherbergungstage in Alters- und Pflegeheimen +30 Prozent und Spitex-Klienten + 20 Prozent.

Geht man von einer unveränderten Produktivität und Erwerbsquote aus, müssten aufgrund dieses erhöhten Pflegebedarfs 17‘000 Stellen (Vollzeitäquivalente) neu geschaffen und 25‘000 Personen zusätzlich eingestellt werden (+13 Prozent). Hinzu kommen rund 60‘000 Gesundheitsfachleute (30 Prozent), die wegen Pensionierung ersetzt werden müssen. Der grösste Bedarf an zusätzlichen Angestellten, mehr als 15‘000, ist gemäss der Obsan-Studie in den Alters- und Pflegeheimen zu erwarten.

2.4 Geltendes Recht

2.4.1 Die Leistungserbringer nach KVG

Das KVG unterscheidet zwischen Leistungserbringern, die direkt zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin selbständig und auf eigene Rechnung Leistungen erbringen. In seiner Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 199126 äusserte sich der Bundesrat wie folgt: „Die Grundversorgung für die Patienten soll, wie auch heute, in erster Linie unter der Obhut und Führung des Arztes erbracht werden, der sozusagen in einer „Scharnierfunktion“ den Leistungsbedarf und die Bedarfsdeckung in zweckmässiger und optimaler Form zusammenführen soll. Er kann und wird dies im Zusammenwirken mit den anderen Leistungserbringern tun. In ähnlicher, aber auf sein Gebiet zugeschnittener Form wird dies, wie auch heute, der Chiropraktor tun. Für die anderen, im Gesetz bewusst nicht abschliessend aufgezählten medizinisch-therapeutischen Berufe und Berufe der spitalexternen sowie der Hauskrankenpflege [heute: Krankenpflege ambulant beziehungsweise zu Hause] gilt demgegenüber, wie heute, dass sie nur auf ärztliche Anordnung für die soziale Krankenversicherung tätig werden sollen. Angestrebt wird eine möglichst gute Koordination von Diagnose und Therapie, was der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, und damit letztlich dem Interesse der Versicherten und der Patienten dienen soll.“ Die Eidgenössischen Räte haben die vom Bundesrat vorgeschlagene Ordnung übernommen.

Zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind nach Artikel 35 Absatz 2 KVG u.a. Ärzte oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen, Hebammen, Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime sowie Einrichtungen, die der

25 Hélène Jaccard, France Weaver, Maik Roth, Marcel Widmer, Gesundheitspersonal in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Perspektiven bis 2020; siehe auch Obsan Factsheet vom 7. April 2009

26 BBl 1992 I 93, S.163