Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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3.2 Minderheitsanträge
Eine Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz) beantragt, dass die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, nach Konsultation der zuständigen Pflegefachpersonen von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden (Artikel 25a Absatz 2 KVG). Das spezifische Wissen der Pflegefachpersonen soll künftig besser berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll jedoch klargestellt werden, dass die Kompetenz für die Anordnung solcher Leistungen beim Arzt oder bei der Ärztin bleibt. Die Minderheit lehnt deshalb den von der Kommission vorgeschlagenen Artikel 33 Absatz 1bis Buchstabe c ab, mit welchem dem Bundesrat die Kompetenz übertragen wird, Leistungen zu bezeichnen, die gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden.
Eine Minderheit (Bortoluzzi, de Courten, Parmelin) beantragt, dass für Pflegefachpersonen, die auf eigene Rechnung und ohne ärztliche Anordnung selbständig tätig sind, die Vertragsfreiheit eingeführt werden soll. Das heisst, dass unter Abkehr von der heutigen Regelung nicht mehr jede zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassene Pflegefachperson Anspruch auf Abgeltung ihrer Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben soll. Nur wenn sie sich vertraglich mit einem oder mehreren Versicherern einigen kann, sollen ihre Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgegolten werden (Artikel 40a KVG). Die Minderheit will mit diesem Instrument eine unbegründete Mengenausweitung der ambulant erbrachten Pflegeleistungen verhindern. Sie will die Steuerung des Angebots den Krankenversicherern überlassen – anders als die Kommissionsmehrheit, die dem Bundesrat und den Kantonen mit der Änderung von Artikel 55a KVG eine Steuerungskompetenz übertragen will.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 25 Abs. 2 Bst a
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes umschreibt die Leistungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital erbracht werden.
Die heutige Regelung der Abgrenzung von Pflegeleistungen, die anlässlich einer stationären Behandlung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG und solchen, die ambulant erbracht werden nach Artikel 25a KVG, erlaubt einen gewissen Interpretationsspielraum, schliesst doch die Formulierung in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG die ambulant durchgeführten Pflegeleistungen nicht explizit aus. Mit der vorgeschlagenen Formulierung ist die Abgrenzung zwischen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG und Artikel 25a KVG eindeutig: Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a KVG bezieht sich lediglich auf Pflegeleistungen anlässlich einer stationären Behandlung.
Neu werden die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a in einer neuen Ziffer 2bis explizit genannt, dies für die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a KLV sowie der Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV, die die Pflege-