Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten

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kenpflegeversicherung tätig sein können, und zum anderen die Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin selbständig und auf eigene Rechnung Leistungen erbringen.

Gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tragen alle diese Leistungserbringer die Verantwortung für ihre Leistungen. Das heisst, sie sind dafür verantwortlich, dass die Leistung in der erforderlichen Qualität erbracht wird. Personen, die unter Verantwortung und Aufsicht eines Arztes oder einer Ärztin arbeiten, erbringen demgegenüber delegierte Leistungen (z.B. Medizinische Praxisassistentinnen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten). Diese Personen sind im KVG nicht als Leistungserbringer angeführt, die Leistungen werden gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom delegierenden Arzt oder der delegierenden Ärztin abgerechnet, diese tragen auch die Verantwortung.

Ferner tritt das Spital, das Pflegeheim oder die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause als Leistungserbringer gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf und nicht die von diesen angestellten Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachpersonen. Innerhalb des Spitals, innerhalb des Pflegeheims, innerhalb der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und innerhalb einer Organisation wie der Arztpraxis tragen die Personen, an die eine Leistung übertragen worden ist, die Verantwortung für ihre eigene Leistung. Die haftpflichtrechtliche Veantwortlichkeit richtet sich nach den jeweiligen anwendbaren Bestimmungen des Zivilrechts bzw. des öffentlichen Rechts.

3 Die beantragte Neuregelung

3.1 Grundzüge

Die Gesetzesrevision verfolgt primär das Ziel, den Berufsstatus der Pflegefachpersonen aufzuwerten. Das längst nicht mehr zutreffende Image eines Hilfsberufs soll überwunden werden. Pflegefachpersonen sollen mit ihren spezifischen Kompetenzen besser wahrgenommen und ihre Rolle soll in einer patientenzentrierten Gesundheitsversorgung gestärkt werden. Sie sollen insbesondere in der Grundpflege vermehrt selbständig tätig sein können. Diese Aufwertung des Berufsstatus soll dazu beitragen, die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen, die Rekrutierung von jungen Erwachsenen und Wiedereinsteigerinnen zu erleichtern und die Verweildauer im Beruf zu verlängern.

Pflegefachpersonen sollen deshalb ausdrücklich in den Katalog der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgenommen und somit anerkannt werden. Welche Leistungen sie selbständig und ohne ärztliche Anordnung erbringen dürfen, wird der Bundesrat bzw. das EDI gestützt auf Artikel 25a Absatz 3 KVG, Artikel 33 Absatz 1bis KVG i.V.m. Artikel 33 Absatz 5 KVG und Artikel 33 KVV in Artikel 7 KLV festlegen. Es handelt sich dabei um eine „Positivliste“ von Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie Massnahmen der Grundpflege. Keine Änderung ist hingegen im Bereich der Behandlungspflege vorgesehen, die weiterhin ärztlich angeordnet werden muss.

Die Tatsache, dass Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner gewisse Leistungen neu ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen können, wirkt sich unterschiedlich aus, je nachdem ob sie als Angestellte in einem Spital, einer Organi-