Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 32 Seiten
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und Organisationen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen können. Dies sind die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenplege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime. Absatz 2 von Artikel 7 KLV definiert die Leistungen der Abklärung, und Beratung und Koordination (Buchstabe a), enthält die Liste der Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Buchstabe b) und umschreibt die Massnahmen der Grundpflege in Buchstabe c.
2.4.5 Die Erfassung des Pflegebedarfs
Artikel 8 KLV regelt den ärztlichen Auftrag, die ärztliche Anordnung und die Bedarfsabklärung. Absatz 1 hält fest, dass der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben ist. Liegt eine ärztliche Anordnung vor, kann die Patientin beziehungsweise der Patient bei Pflege zu Hause Kontakt mit einer beliebigen Pflegefachperson oder Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aufnehmen. Eine Pflegefachperson klärt den Bedarf der notwendigen Leistungen mit der Patientin oder dem Patienten und dem Arzt ab und legt Art, Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit sowie Dauer der Einsätze fest. Bei einer Patientin oder einem Patienten, die oder der im Pflegeheim gepflegt wird, übernimmt das Pflegeheim die Abklärung.
Die Einzelheiten der Abklärung werden in Administrativverträgen der Versichererverbände mit den Leistungserbringerverbänden für die Bereiche Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der freiberuflichen Pflegefachpersonen geregelt. Das darin vereinbarte Vorgehen ist in der Regel wie folgt vereinbart:
Eine ärztliche Anordnung bzw. ein ärztlicher Auftrag muss vorliegen.
Eine Pflegefachperson, die die im Administrativvertrag festgehaltenen Anforderungen erfüllt, erhebt den Pflegebedarf. Sie verwendet ein Formular, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben und das alle erforderlichen Angaben enthält. In der Regel steht die Wahl des Bedarfserfassungssystems dem Leistungserbringer im Rahmen der kantonalen Vorgaben frei. Es können die Bedarfserfassungssysteme PLAISIR, RAI/RUG oder BESA eingesetzt werden.
Das Bedarfsmeldeformular wird, vollständig ausgefüllt, nach Unterzeichnung durch den Arzt und die verantwortliche Pflegefachperson dem Versicherer zugestellt.
2.4.6 Die Verantwortung der Leistungserbringer gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Verantwortung der (Pflege-) Fachpersonen für die eigene Leistung
Wie einleitend erwähnt, kennt das KVG zwei „Kategorien“ von Leistungserbringern, nämlich zum einen jene, die direkt zu Lasten der obligatorischen Kran-