Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/75: Anpassung des Berechnungsmodells für den kalkulatorischen Zinssatz gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der StromVV (WACC) · 30 Seiten

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1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Die Netznutzungskosten sind eine wichtige Komponente des Strompreises. Sie setzen sich zusammen aus den Betriebs- und den Kapitalkosten, wobei die Kapitalkosten die Amortisation des Netzes sowie die Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte umfassen. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist, hat der Kapitalgeber entsprechend Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung. Diese Entschädigung erhält er für die Bereitstellung des Kapitals und für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Sie wird mittels des sogenannten kalkulatorischen Zinssatzes (durchschnittlicher Kapitalkostensatz oder Weighted Average Cost of Capital, WACC) ermittelt. Wenn der WACC und damit die zu erzielende Rendite zu klein ist, besteht für Kapitalgeber kein Anreiz, in Stromnetze zu investieren. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit.

Der WACC wird auf das betriebsnotwendige Kapital (Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen) sowie das betriebsnotwendige Netto-Umlaufvermögen der schweizerischen Stromnetzbetreiber angewendet. Der kalkulatorische Zinssatz multipliziert mit der genannten Kapitalbasis ergibt die kalkulatorischen Zinsen, die in der Kostenrechnung als Kosten angerechnet werden können. Der kalkulatorische Zinssatz für die genannten betriebsnotwendigen Vermögenswerte (WACC) entspricht gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b der Stromversorgungsverordnung (StromVV) dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt diesen Satz jährlich nach Anhang 1 der StromVV fest. Diese heute geltende Regelung wurde mit der Revision der StromVV vom 30. Januar 2013 eingeführt und trat am 1. März 2013 in Kraft.

Relevant für die Bestimmung des WACC sind u.a. die Entwicklungen auf dem Finanzmarkt. Ändern sich die Leitzinsen, beeinflusst dies bis zu einem gewissen Grad auch den WACC. Seit Einführung der neuen Regelung im Jahr 2013 haben sich die ökonomischen Rahmenbedingungen in der Schweiz massiv verändert. Insbesondere das Zinsniveau ist weiter zurückgegangen und verharrt auf einem historisch tiefen Niveau. Die Renditen verschiedener Schweizer Bundesanleihen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten liegen gar unter 0%. Die Aufgabe des Euro-Mindestkurses am 15. Januar 2015 hat die beschriebene Zinssituation für Anleger in Schweizer Franken weiter verschärft. Aufgrund dieser Veränderung der Rahmenbedingungen muss die empirisch basierte Herleitung spezifischer WACC-Parameter an die neuen Bedingungen angepasst werden, jedoch auf den gleichen Zielen, Grundsätzen und der gleichen Methodik beruhen. Zur Erarbeitung der finanzmarkttheoretischen Grundlagen dieser Arbeiten wurde vom Bundesamt für Energie (BFE) ein Gutachten bei der IFBC AG (IFBC) in Auftrag gegeben (IFBC-Gutachten 2015).

Die Stromversorgungsverordnung (StromVV) soll vor dem Hintergrund veränderter finanzwirtschaftlicher Rahmenbedingungen angepasst werden. Hierbei geht es um eine Anpassung einzelner Berechnungsparameter des risikogerechten Zinssatzes für das in den Stromnetzen eingesetzte Kapital, in der Fachsprache Weighted Average Cost of Capital (WACC) genannt. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Ziffern 6.2 und 6.3 im Anhang 1 der StromVV und führen im aktuellen ökonomischen Umfeld zu einer Absenkung des WACC.

Die neuen Berechnungsgrundlagen des WACC sollen erstmals für das Tarifjahr 2017 wirksam werden. Die Änderungen in der StromVV sollen deshalb Anfang 2016 in Kraft treten, um bis spätestens März 2016 den effektiven WACC für das Tarifjahr 2017 berechnen zu können.