Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Absatz 1

Bezüglich der Kürzungsbestimmungen von Artikel 20 Absatz 2quater UVG wir präzisiert, dass sich das Ausmass der Kürzung nach der Anzahl der vollen Jahre seit der Vollendung des 45. Altersjahres bis zum Ausbruch der rentenwirksamen Arbeitsunfähigkeit nach Vollendung des 60. Altersjahres richtet.

Absatz 2

Damit wird klargestellt, dass auch eine erstmalige Berentung oder eine Rentenerhöhung infolge Rückfalls oder Spätfolge zu einer Kürzung führt, wenn der Unfallzeitpunkt vor dem 45. Altersjahr liegt. Das Ausmass der Kürzung berechnet sich in diesen Fällen jedoch so, wie wenn sich der Unfall bei Erreichen des 45. Altersjahres ereignet hätte.

Artikel 36 Integritätsentschädigung

Absatz 5

Die Integritätsentschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder bei fehlendem Rentenanspruch bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Anspruchsvoraussetzungen sind nach Artikel 24 Absatz 1 UVG eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität.

Da asbestbedingte Erkrankungen meistens erst nach einer langen Latenzzeit im Pensionierungsalter ausbrechen und die fortschreitende Entwicklung der unheilbaren Krankheit keine Beendigung der ärztlichen Behandlung aufgrund des Erreichens eines stabilen Zustandes zulässt, wären die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung unter zeitlichen Gesichtspunkten kaum je erfüllt. In BGE 113 V 224 ff. hatte das Bundesgericht entschieden, dass der Anspruch erst 12 Monate nach dem Übergang zu einer rein palliativen Behandlung entstehen könne. Seit 2006 pflegt die Suva eine grosszügigere Praxis, indem den an einem Mesotheliom erkrankten Personen 6 Monate nach Ausbruch der Krankheit vorschussweise eine Integritätsentschädigung von 40% ausgerichtet wird. Eine zweite Tranche von 40% wird nach Ablauf von weiteren 12 Monaten bezahlt, sofern die erkrankte Person nicht vorher verstirbt, was jedoch in vielen Fällen geschieht.

Die besondere Problematik der asbestbedingten Berufskrankheiten hat den Gesetzgeber veranlasst, dem Bundesrat in Artikel 24 Absatz 2 zweiter Satz UVG die Kompetenz einzuräumen, in Sonderfällen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern einen anderen Zeitpunkt für die Begründung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung vorzusehen. Die Ausnahme soll sich nach dem gesetzgeberischen Willen auf die zeitliche Komponente, d.h. auf das Element der Dauerhaftigkeit beziehen. Mit andern Worten soll es in den Fällen, in denen prognostisch lediglich noch eine kurze Überlebenszeit besteht, zu einer raschen und integralen Auszahlung der Integritätsentschädigung kommen, ohne dass entsprechend dem üblichen Kriterium der Dauerhaftigkeit vorgängig eine gewisse Zeitspanne andauernden Leidens abgewartet werden müsste.

Entsprechend wird in Artikel 36 Absatz 5 UVV bestimmt, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei asbestbedingten Berufskrankheiten mit der entsprechenden Diagnosestellung entsteht. Damit lassen sich die Schwierigkeiten, die mit den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 24 Absatz 1 UVG - unter zeitlichen Gesichtspunkten - verbunden sind, eliminieren. Im Falle eines Mesothelioms bedeutet dies, dass mit der ärztlich gesicherten Diagnose die gesamte Integritätsentschädigung von 80% geschuldet ist.

Weil sich die Sonderlösung gemäss dem Willen des Gesetzgebers auf das zeitliche Element beschränkt, müssen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nach wie vor erfüllt sein. Folglich bedarf es unverändert des nachgewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen der beruflichen Asbestexposition und dem Ausbruch der Krankheit ebenso wie das von Artikel 24 Absatz 1 UVG verlangte Kriterium der erheblichen Schädigung erfüllt sein muss. Im Falle eines Mesothelioms sind diese Voraussetzungen klarerweise erfüllt, während sie bei andern Formen von asbestbedingten Berufskrankheiten einer individuelle Prüfung bedürfen.

Artikel 38 Hilflosenentschädigung; Höhe

Absätze 3 und 4

In Absatz 3 Buchstabe c und in Absatz 4 Buchstabe e wird der Katalog der mittelschweren bzw. der leichten Hilflosigkeit in Analogie zur Invalidenversicherung um die „lebenspraktische Begleitung“ im