Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) ist in der Schlussabstimmung vom 25. September 2015 in beiden Räten angenommen worden.
Nachdem das Parlament die Vorlage 1 (Unfallversicherung und Unfallverhütung) der ursprünglichen Botschaft vom 30. Mai 2008 an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, wurden ihm mit der Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 eine redimensionierte Vorlage 1 sowie Änderungsvorschläge zur Vorlage 2 unterbreitet, die bis dahin sistiert worden war. Der Inhalt der Zusatzbotschaft stützte sich massgeblich auf einen Kompromissvorschlag, den die Sozialpartner erarbeitet hatten, und der auch von den Versicherern unterstützt wurde.
Das Parlament hat den Umstand, dass ihm mit der Zusatzbotschaft breit abgestützte, konsensuale Revisionsvorschläge unterbreitet worden sind, in hohem Masse respektiert. Entsprechend sind diese nahezu unverändert angenommen worden. Bei dieser Ausgangslage beschränkt sich die Revision der Unfallverordnung (UVV; SR 832.202) grundsätzlich auf die unstrittigen Themenbereiche der Gesetzesänderung in Form von technischen Präzisierungen. Die Neuerungen und Anpassungen auf Verordnungsstufe sollen die Anwendung des Unfallversicherungsrechts, das sich grundsätzlich bewährt hat, in einzelnen Punkten weiter verbessern und vereinfachen.
2 Wesentliche Bereiche der Verordnungsrevision
- Rentenkürzung im Alter
Mit Artikel 22 Absatz 2ter UVG ist eine Kürzung der in der Unfallversicherung lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eingeführt worden. In diesem Bereich sind ergänzende Vorschriften erforderlich, um die Kürzungsmodalitäten in Sonderfällen zu klären, beispielsweise bei einer Gesamtinvalidität, die auf mehrere invalidisierende Unfälle zurückgeht.
- Koordinationsbestimmungen in der beruflichen Vorsorge
Um zu vermeiden, dass die Rentenkürzungen in der Unfallversicherung zu kompensatorischen Mehrleistungen in der beruflichen Vorsorge führen, werden in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) entsprechende Koordinationsbestimmungen erlassen.
- Unfallversicherung der arbeitslosen Personen
Mit der Gesetzesrevision sollte die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert werden. In dieser Absicht wurden verschiedene Bestimmungen der Verordnung über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.0) in das UVG überführt. Um zu gewährleisten, dass der ganze Versicherungszweig einheitlich im Recht der obligatorischen Unfallversicherung geregelt ist, werden die in der UVAL verbliebenen Bestimmungen integral in die UVV überführt und im Achten Titel zusammengefasst. Die UVAL kann damit aufgehoben werden.
- Integritätsentschädigung
Mit dem revidierten Artikel 24 Absatz 2 UVG ist dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt worden, in Sonderfällen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern, einen anderen Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruches zu bestimmen. Entsprechend wird für die Versicherten, die an einer asbestbedingten Berufskrankheit leiden, die Entstehung des Leistungsanspruches auf den Zeitpunkt der Diagnosestellung festgesetzt.
- Medizinaltarife
Im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 2014 (C-529/2012) entschieden, dass in der UV/IV/MV keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife enthalten seien. Soweit die gleichen Grundsätze wie in der Krankenversicherung gelten sollen, was sachgerecht erscheine, müsse dies zumindest auf Verordnungsebene so festgelegt werden. Weiter bemängelte das Gericht, dass auch der Grad der Kostendeckung durch die eidgenössischen Sozialversicherer UV/IV/MV nicht geregelt sei.