Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 123a Auskunftsrecht
Da das Auskunftsrecht gemäss der Datenschutzgesetzgebung selbstredend auch für die nach UVG versicherten Personen gilt, ist der Verweis in Artikel 123a obsolet, weshalb er gestrichen werden kann.
Artikel 124
Betrifft nur den französischen Text.
Artikel 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit
Entsprechend der geänderten Terminologie im Gesetz wird der Begriff „Heilanstalt“ in Absatz 1 erster Satz und Absatz 2 erster Satz durch „Spital“ ersetzt.
Gliederungstitel vor Artikel 129
Unter dem Achten Titel der Verordnung werden neu alle Bestimmungen zur Unfallversicherung von arbeitslosen Personen zusammengefasst. Zu diesem Zweck werden alle Vorschriften der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL), soweit sie nicht bereits mit dem revidierten UVG übernommen worden sind, in die Verordnung über die Unfallversicherung transferiert.
Artikel 129 Höhe des Taggeldes
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 5 UVAL.
Gliederungstitel vor Artikel 130
Der bisherige Gliederungstitel wird aufgehoben.
Artikel 130 Zwischenverdienst nach Artikel 24 AVIG
Die Absätze 1 bis 4 entsprechend grundsätzlich dem bisherigen Artikel 6 UVAL.
Arbeitslose Personen sind bei der Suva gegen Unfälle versichert. Ist die versicherte Person selbständig tätig und erzielt sie einen Zwischenverdienst, so ist bei einem Unfall ausschliesslich die Suva und kein anderer Unfallversicherer leistungspflichtig. Der Begriff „Unfallversicherer“ wird daher durch „Suva“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die bisherige Regelung von Artikel 8 UVAL betreffend die Teilarbeitslosigkeit übernommen und auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4 verwiesen.
Artikel 131 Prämien
Die Absätze 1 und 2 werden unverändert aus dem bisherigen Artikel 10 UVAL übernommen.
Absatz 3
Die Modalitäten der Zahlung der Prämien für Personen, welche an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, an Berufspraktika oder an Bildungsmassnahmen nach Artikel 91 Absatz 4 des Gesetzes teilnehmen, werden auf Gesetzesstufe geregelt. Die Höhe des Prämiensatzes hingegen wird in Artikel 133 Absatz 3 festgelegt und ist für alle diese Personen gleich hoch. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung von Artikel 10 Absatz 3 letzter Satz UVAL.
Die Absätze 4, 5 und 6 werden ebenfalls unverändert aus Artikel 10 UVAL übernommen.