Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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Sinne von Artikel 38 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ergänzt. Die in Artikel 38 Absatz 2 IVV vorgesehene Einschränkung im Falle einer lediglich psychisch bedingten Beeinträchtigung der Gesundheit soll in der Unfallversicherung keine Anwendung finden. Wenn ein psychisches Leiden im Rahmen der strengen Kausalitätsbeurteilung als unfallkausal anerkannt wird, lässt sich die in der Invalidenversicherung vorgesehene Einschränkung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nicht rechtfertigen.
Die inhaltliche Ergänzung von Art. 38 UVV wird genutzt, um auch gesetzestechnische Fehler zu korrigieren.
Artikel 43 Berechnung der Komplementärrenten
Absätze 1, 2 und 4
Der Wortlaut der Absätze 1, 2 und 4 ist an die neue gesetzliche Regelung in Artikel 31 Absatz 4bis UVG anzupassen, wonach auch die gleichartigen Leistungen ausländischer Sozialversicherungen bei der Berechnung der Komplementärrente mitzuberücksichtigen sind. Der Klarheit halber wird zudem bestimmt, dass der Wechselkurs beim erstmaligen Zusammentreffen der in- und ausländischen Leistungen massgebend sein soll.
Artikel 53 Unfallmeldung
Absatz 1
Wie im Gesetz ist in Buchstabe b von Absatz 1 der Begriff „Heilanstalt“ durch „Spital“ zu ersetzen.
Gliederungstitel vor Artikel 67
Unter dem Vierten Titel „Medizinalrecht und Tarifwesen“ findet sich neu das Kapitel 1 „Grundsätze der Versorgung“.
Artikel 67 Grundsätze der Versorgung
Absatz 1
In Konkretisierung von Artikel 56 Absatz 1 UVG, der die vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Versicherern mit den Medizinalpersonen sowie den Spitälern und Kuranstalten stipuliert, ist festzuhalten, dass die Zielsetzung der Zusammenarbeit in einer ausreichenden Versorgung der nach UVG unfallversicherten Patienten liegt. Damit soll einerseits einer Überversorgung vorgebeugt werden, andererseits soll damit auch das in Artikel 56 Absatz 2 UVG (indirekt) verankerte Prinzip bestätigt werden, dass Tarifverträge nur mit jenen Spitälern zu vereinbaren sind, welche für die Versorgungssicherheit erforderlich sind. Im stationären Bereich gibt es mithin keinen Kontrahierungszwang. Für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich gilt hingegen, dass jedermann, der die Bedingungen erfüllt, dem Vertrag beitreten kann.
Weiter soll präzisiert werden, dass die Heilbehandlung auch qualitativen Ansprüchen zu genügen hat, was in der UV bisher keine explizite Erwähnung gefunden hat.
Absatz 2
In Artikel 10 (Heilbehandlung), Artikel 11 (Hilfsmittel) und Artikel 48 UVG (Anordnung der Behandlung durch den Versicherer) werden jeweils die Zweckmässigkeit der Behandlung bzw. die Zweckmässigkeit und Einfachheit des Hilfsmittels erwähnt, ohne dass dieser Begriff näher definiert wird. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung soll deshalb klar gestellt werden, dass die Zweckmässigkeit Ausdruck der Verhältnismässigkeit ist, indem die Behandlung resp. das Hilfsmittel geeignet und notwendig sein muss, um die im Einzelfall unterschiedliche gesetzliche Zielsetzung in einem vernünftigen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu erreichen. Die gesetzliche Zielsetzung beschränkt sich nicht allein darauf, einen stabilen Gesundheitszustand zu erreichen, der eine Wiedereingliederung zulässt. In Artikel 21 werden unter dem Titel „Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente“ auch andere Zielsetzungen erwähnt, beispielsweise die wesentliche Verbesserung oder die Bewahrung vor einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes mittels medizinischer Vorkehren bei Schwerstverunfallten mit einer Erwerbsunfähigkeit.