Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Damit sich die Tarife und Preise gemäss Artikel 70 Absatz 2 UVV nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen lassen und damit die Voraussetzungen für ein transparentes Benchmarking gemäss Artikel 70c Absatz 1 UVV gegeben sind, müssen den für die UV tätigen Spitälern und Kuranstalten die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden, wie sie in der VKL für die Bestimmung der Leistungen und Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der stationären Behandlung im Spital definiert sind. Diese Verpflichtung wird durch die in Artikel 56 Absatz 2 UVG an den Bundesrat delegierte Koordination der Tarifordnungen gedeckt. Ohne analoge Anwendung der VKL durch die Spitäler und Heilanstalten nach Artikel 56 Absatz1 UVG wäre eine Koordination der Tarifordnungen im Sinne der Preisbeurteilung nach identischen Kriterien wie in der KV nicht möglich.

Das Einsichtsrecht ist den zuständigen Stellen des Bundes (BAG), dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie den Tarifpartnern einzuräumen.

Artikel 70b Vergütung der ambulanten Behandlung

Absatz 1

Neben der Ergänzung des Wortlautes des bisherigen Artikels 70 Absatz 1 UVV mit der Nennung von Transport- und Rettungsunternehmen wird neu festgehalten, dass für die Abgeltung der ambulanten Heilbehandlung in der UV die gleichen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 43 Absatz 5 KVG massgebend sein sollen(z.Bsp. TARMED). Damit wird eine bereits seit Jahren gelebte Praxis kodifiziert.

Absatz 2

Entspricht dem Wortlaut des bisherigen Artikels 70 Absatz 3 UVV.

Artikel 70c Vergütung der stationären Behandlung

Absatz 1

Auch im stationären Bereich sollen in der UV die gleichen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG gelten (z.Bsp. SwissDRG). Entsprechend der aktuellen Praxis der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) soll in der UVV verankert werden, dass zur Festsetzung des Spitaltarifs auf einen Benchmark abzustellen ist. Diesbezüglich ist das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1698/2013 vom 7. April 2014 zur Auslegung von Artikel 59c Absatz 1 Buchstaben a und b KVV massgebend. Demnach sind im stationären Bereich nicht die individuellen Kosten des Spitals entscheidend, dessen Tarif zu beurteilen ist, sondern die Kosten des Spitals, dessen Kosten den Benchmark bilden. Dies gilt gleichermassen für die „ausgewiesenen Kosten der Leistung“ als auch bei den „für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten“.

Absatz 2

Die Vergütung der stationären Behandlung im Spital mittels Pauschalen stellt die Grundregel dar. Die Tarifpartner dürfen jedoch eine separate Rechnungstellung für besondere diagnostische und therapeutische Leistungen vereinbaren. Diese Leistungen werden dann in den Pauschalen nicht mitberücksichtigt. Dies erlaubt es insbesondere, die Pauschalbeträge von solchen Leistungen zu entlasten, die seltener erbracht werden und besonders aufwendig sind. Die Kosten für solche zusätzlichen Leistungen werden dann nur bei denjenigen Versicherten angerechnet, bei denen sie tatsächlich anfallen.

Absatz 3

Im Sinne einer rein deklaratorischen Bestimmung, welche die unbestrittene Praxis abbildet, wird festgehalten, dass die Kostenbeteiligung der Versicherer für alle Leistungen im stationären Bereich im UVG 100 Prozent beträgt. Damit soll dem Hinweis im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (C-529/2012) entsprochen werden, wonach auch der Grad der Kostendeckung in einer generell-abstrakten Norm zu regeln ist.

Absatz 4

Für die Kündigung der Zusammenarbeits- und Tarifverträge soll auch im stationären Bereich eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gelten.