Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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bereits vor dem Rentenalter, gemäss der damaligen Überentschädigungsberechnung, an diese konkrete Person ausgerichtet hat. Damit müssen die Vorsorgeeinrichtungen auch bei den meisten BVG-Invalidenrenten, die mit Renten der Unfall- oder Militärversicherung oder vergleichbaren ausländischen Leistungen zusammenfallen, keine neuen aufwändigen Berechnungen vornehmen. Der zweite Satz des Absatzes präzisiert, welche Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 34a Absatz 4 BVG nicht ausgeglichen werden müssen.

Bei zwei relativ kleinen Gruppen von versicherten Personen ist eine zusätzliche Korrektur notwendig, um eine neue Schlechterstellung zu verhindern (vgl. Abs. 3 und 4).

Absatz 3

Dieser Absatz trägt der Situation von Personen Rechnung, bei denen die Leistungen der 1. Säule weitgehend durch Berechnungselemente bestimmt werden, die nicht mit dem Erwerbseinkommen dieser Person zusammen hängen. Dies ist dann der Fall, wenn Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie das Splitting die Leistungen der 1. Säule relativ stark bestimmen. Die Wirkung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und des Splittings, die in der 10. AHV-Revision aus sozialpolitischen Gründen eingeführt worden sind, darf nicht durch eine „Koordination“ in der 2. Säule neutralisiert werden. Daher muss beim Erreichen des Rentenalters die Summe aus UVG-Rente (bzw. MVG- oder vergleichbarer ausländischer Rente) und gekürzter Invalidenrente der obligatorischen 2. Säule (inkl. Kinderrenten) mindestens dem Betrag der ungekürzten BVG-Invalidenrente (inkl. Kinderrenten) entsprechen.

Absatz 4

Ändern sich die Leistungen der 1. Säule nach dem ordentlichen Rentenalter, zum Beispiel weil der Anspruch auf eine Kinderrente wegfällt, passt die Unfallversicherung ihre Rentenberechnung grundsätzlich an (vgl. Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Vorsorgeeinrichtungen brauchen in diesen Fällen daher meist keine Neuberechnung zu machen. Nur wenn die Unfallversicherung eine Reduktion der AHV-Leistungen deshalb nicht vollständig ausgleicht, weil ihre Leistung den Höchstbetrag erreicht hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 UVG), muss die Vorsorgeeinrichtung den ausbezahlten Anteil der BVG-Rente erhöhen. Diese Erhöhung entspricht jenem Betrag, um den die Summe der Leistungen nach AHVG und UVG (beziehungsweise MVG oder vergleichbare ausländische Leistungen) gesunken ist. Selbstverständlich muss die Vorsorgeeinrichtung auch unter Anwendung dieses Artikels keine höheren Leistungen ausrichten als die ungekürzten Invaliden- und Kinderrenten nach BVG. Das in Bezug auf die Unfallversicherung Gesagte gilt auch für die Militärversicherung, sollte sie ihren Höchstbetrag nach Artikel 40 Absatz 2 MVG erreicht haben und deshalb die AHV-Leistungen nicht vollständig ausgleichen.

Absatz 5

Auch nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung die für die Koordination der Leistungen notwendigen Auskünfte erteilen.

Auswirkung der vorgeschlagenen Lösung auf reglementarische Leistungen

Die BVV 2 ist eine Verordnung zum BVG und regelt daher im Prinzip nur die obligatorische berufliche Vorsorge. Bei den Invalidenrenten sehen viele Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen andere Leistungsdefinitionen vor als das BVG. Insbesondere ist reglementarisch oft ein System vorgesehen, bei dem bis zum Rentenalter eine temporäre Invalidenrente ausgerichtet wird und während dieser Zeit beitragsbefreit weiter ein (überobligatorisches) Altersguthaben mit entsprechenden Alters- und Zinsgutschriften aufgebaut wird. Bei Erreichen des Rentenalters wird eine neue Rente berechnet, indem analog zu einer „normalen“ Altersrente dieses Guthaben mit dem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Rente umgewandelt wird. Da es sich um eine vom gesetzlichen System abweichende reglementarische Lösung handelt, muss auch eine allfällige Lösung für die Überentschädigung vom Reglement geregelt werden. Indirekt hat die Überentschädigungsbestimmung der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Verordnung aber auch für diese Einrichtungen eine wichtige Wirkung, denn sie bestimmt die Mindesthöhe der Leistungen, auf die die Versicherten Anspruch haben. Die reglementarischen Leistungen müssen mindestens dieselbe Höhe erreichen.