Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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Artikel 14 Koordination der Tarife
Absatz 1
Der aktuelle Wortlaut bestimmt, dass Tarife nach Artikel 26 des Gesetzes nach Grundsätzen auszugestalten sind, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen. Mit den neuen Bestimmungen in Artikel 13 bis 13c MVV wird diese Forderung erfüllt, indem die Tarifgrundsätze der Krankenpflegeversicherung für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Unter diesen Umständen kann Absatz 1 aufgehoben werden.
Artikel 16 Versicherter Verdienst beim Taggeld
Absatz 4
Das Taggeld der Militärversicherung bemisst sich nach dem versicherten Verdienst. In Absatz 4 wird präzisiert, welche Nebenbezüge und Zulagen mitberücksichtigt werden dürfen. Die Familien- und Kinderzulagen werden dort explizit erwähnt. Auf der andern Seite hat der Versicherte gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) Anspruch auf die ganze Familienzulage. Diese wird ihm auch bei vollständiger Verhinderung an der Arbeitsleistung noch im laufenden und in den drei folgenden Monaten ausbezahlt. Danach besteht der Anspruch weiter, solange der Versicherte einen AHV-pflichtigen Lohn erhält, was mit dem Bezug von Taggeld der Militärversicherung der Fall ist. Um eine Überentschädigung durch Aufrechnung der Familien- und Kinderzulagen beim versicherten Verdienst einerseits und durch integrale Auszahlung gestützt auf das FamZG andererseits zu vermeiden, ist Artikel 16 Absatz 4 dahingehend anzupassen, dass die Familien- und Kinderzulagen beim versicherten Verdienst nicht berücksichtigt werden dürfen. Mit dieser Anpassung wird die Militärversicherung um rund 200‘000 Franken pro Jahr entlastet.
Artikel 20 Beiträge an die Sozialversicherungen bei Selbständigerwerbenden und Nichter-
werbstätigen
Absatz 1
Der bisherige Artikel 20 Absatz 1 MVV bestimmt, dass vom Taggeld, das einem Selbständigerwerbenden oder einem Nichterwerbstätigen ausgerichtet wird, die Sozialversicherungsbeiträge zum gleichen Ansatz abzuziehen sind wie für einen Arbeitnehmer. Gemäss Artikel 29 Absatz 3bis MVG, der am ersten Januar 2006 eingeführt worden ist, sind die Sozialversicherungsbeiträge jedoch integral von der Militärversicherung zu tragen, wenn sie eine Taggeld ausrichtet. Um dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen, ist Artikel 20 Absatz 1 MVV dahingehend anzupassen, dass die Militärversicherung neben dem Taggeld auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bezahlt, mit Ausnahme der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
In der Praxis hält sich die Militärversicherung bereits heute an die Regel von Artikel 29 Absatz 3bis MVG, weshalb der Anpassung von Artikel 20 Absatz 1 MVV nur formelle Bedeutung zukommt.
Artikel 31 Koordination mit der Unfallversicherung
Absatz 1
Der in Absatz 1 erwähnte Verweis auf Artikel 76 MVG ist anzupassen, weil die Gesetzesbestimmung keine Absätze mehr beinhaltet.
Artikel 33 Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren
Absatz 4
Artikel 33 Absatz 4 MVV bestimmt, dass eine Rückforderung der Kosten eines rechtmässig anbegehrten unentgeltlichen Rechtsbeistandes beim Versicherten ausgeschlossen ist.
Diese Regelung beruht auf dem alten Artikel 91 MVG, der mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) aufgehoben worden ist. Seither wird das sozialversicherungsrechtliche Verfahren durch das ATSG geregelt. Allerdings findet sich dort keine Bestimmung zur Rückerstattung von Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege. Jedoch